Landgericht Duisburg, 1993-08-31, 1 O 123/93

1 O 123/93Kantonsgericht31.08.1993

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 1 O 123/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-08-31

Aktenzeichen: 1 O 123/93

ECLI: ECLI:DE:LGDU:1993:0831.1O123.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld von 180.000,00 DM für die

Zeit vom 03. Oktober 1991 bis zum 30. Juni 2001 nebst 4 % Zin-

sen seit dem 26. März 1993 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin zu 1) eine monatliche Schmerzensgeldrente von

360,00 DM monatlich im voraus für die Zeit vom 26. März 1993

bis zum 30. Juni 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der

Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden

letztere, soweit sie ab dem 01. Juli 2001 eintreten, aus dem am

  1. Oktober 1991 gegen die Klägerinnen in verübten

Brandanschlag als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die

Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige

Dritte übergehen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld von 75.000,00 DM nebst 4 %

Zinsen seit dem 26. März 1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der

Klägerin zu 2) sämtliche künftig eintretenden materiellen Schäden,

die durch den am 03. Oktober 1991 in gegen die Klägerinnen

verübten Brandanschlag verursacht werden, als Gesamtschuldner zu

ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-

schuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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