Landgericht Detmold, 2023-02-21, 23 Qs-22 Js 281/17-121/22

23 Qs-22 Js 281/17-121/22Kantonsgericht21.02.2023

Regest

1.) § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bezweckt bei Verfahrensverbindungen eine Erstreckung der Gebührengewährung für frühere Anwaltstätigkeiten nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG gerade nicht automatisch und ausnahmslos, sondern nur aufgrund einer im Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung. Das betrifft etwa frühere anwaltliche Tätigkeiten in Verfahren, in denen bei getrennter Durchführung keine Verteidigerbestellung erfolgt wäre. Denn eine Verbindung/Abtrennung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft hat eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht als eine solche durch das Gericht erfolgte Entscheidung. 2.) Bei der Gebühr nach Nr. 4142 handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Sie entsteht zusätzlich für Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen. Allein dass der Verteidiger "bei einer Verständigung im HVT vor dem AG Lemgo auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt im rechtlichen Auge hatte" und "über gestaltete Verfahrenseinstellungen natürlich um die Reduzierung des Wertansatzes weiß", reicht nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit im Sinne der Gebührenentstehung nach Nr. 4142 RVG aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Entscheidung die alte Fassung des § 48 RVG betrifft.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 23 Qs-22 Js 281/17-121/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-21

Aktenzeichen: 23 Qs-22 Js 281/17-121/22

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2023:0221.23QS22JS281.17.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafkammer - Beschwerdekammer

Normen: RVG § 48 Abs. 6, RVG VV Nr. 4142

Leitsätze

1.) § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bezweckt bei Verfahrensverbindungen eine Erstreckung der Gebührengewährung für frühere Anwaltstätigkeiten nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG gerade nicht automatisch und ausnahmslos, sondern nur aufgrund einer im Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung. Das betrifft etwa frühere anwaltliche Tätigkeiten in Verfahren, in denen bei getrennter Durchführung keine Verteidigerbestellung erfolgt wäre. Denn eine Verbindung/Abtrennung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft hat eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht als eine solche durch das Gericht erfolgte Entscheidung.

2.) Bei der Gebühr nach Nr. 4142 handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Sie entsteht zusätzlich für Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen. Allein dass der Verteidiger "bei einer Verständigung im HVT vor dem AG Lemgo auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt im rechtlichen Auge hatte" und "über gestaltete Verfahrenseinstellungen natürlich um die Reduzierung des Wertansatzes weiß", reicht nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit im Sinne der Gebührenentstehung nach Nr. 4142 RVG aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Entscheidung die alte Fassung des § 48 RVG betrifft.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

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