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26 KLs - 23 Js 394/18 - 1/21•Landgericht Detmold, 2023-02-09, 26 KLs - 23 Js 394/18 - 1/21
26 KLs - 23 Js 394/18 - 1/21Kantonsgericht09.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-09
Aktenzeichen: 26 KLs - 23 Js 394/18 - 1/21
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2023:0209.26KLS23JS394.18.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Strafkammer - 1. große Wirtschaftskammer -
Normen: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2
Der Angeklagte A wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte B wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB.
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