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22 Ns-21 Js 308/19-77/21•Landgericht Detmold, 2022-01-25, 22 Ns-21 Js 308/19-77/21
22 Ns-21 Js 308/19-77/21Kantonsgericht25.01.2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-25
Aktenzeichen: 22 Ns-21 Js 308/19-77/21
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2022:0125.22NS21JS308.19.77.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Strafkammer - erste kleine Strafkammer als Auffangkammer
Normen: StGB §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Die Berufung der Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass sie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt wird.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Jedoch wird die Gerichtsgebühr für die Revisionsinstanz und für das Verfahren vor der Auffangkammer um ½ ermäßigt. In diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
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