Landgericht Detmold, 2022-01-20, 23 KLs - 31 Js 230/21 - 32/21 -

23 KLs - 31 Js 230/21 - 32/21 -Kantonsgericht20.01.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 23 KLs - 31 Js 230/21 - 32/21 - — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-20

Aktenzeichen: 23 KLs - 31 Js 230/21 - 32/21 -

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2022:0120.23KLS31JS230.21.3.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafkammer - große Jugendkammer -

Normen: BtMG § 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, StGB § 53, 73, 73 c

Tenor

Der Angeklagte G wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.500.000 € wird angeordnet. Hinsichtlich eines Betrages von 3.380.000 € haften die Angeklagten G und B als Gesamtschuldner.

Der Angeklagte B wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sind zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.380.000 € wird angeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages haften die Angeklagten B und G als Gesamtschuldner.

Der Angeklagte M wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 70.000 € wird angeordnet.

Der Angeklagte D wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer in Menge in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 95.000 € wird angeordnet.

Der Angeklagte E wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 67.000 € wird angeordnet.

Der Angeklagte F wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 85.000 € wird angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB,

für den Angeklagten G i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB,

für den Angeklagten B i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 64 StGB,

für den Angeklagten M i.V.m. §§ 27 Abs. 1 StGB, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG,

für den Angeklagten E i.V.m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG,

für den Angeklagten D i.V.m. §§ 1, 3, 105 JGG und

für den Angeklagten F i.V.m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG.

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