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23 KLs - 31 Js 230/21 - 32/21 -•Landgericht Detmold, 2022-01-20, 23 KLs - 31 Js 230/21 - 32/21 -
23 KLs - 31 Js 230/21 - 32/21 -Kantonsgericht20.01.2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-20
Aktenzeichen: 23 KLs - 31 Js 230/21 - 32/21 -
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2022:0120.23KLS31JS230.21.3.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafkammer - große Jugendkammer -
Normen: BtMG § 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, StGB § 53, 73, 73 c
Der Angeklagte G wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.500.000 € wird angeordnet. Hinsichtlich eines Betrages von 3.380.000 € haften die Angeklagten G und B als Gesamtschuldner.
Der Angeklagte B wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sind zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.380.000 € wird angeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages haften die Angeklagten B und G als Gesamtschuldner.
Der Angeklagte M wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 70.000 € wird angeordnet.
Der Angeklagte D wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer in Menge in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 95.000 € wird angeordnet.
Der Angeklagte E wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 67.000 € wird angeordnet.
Der Angeklagte F wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 85.000 € wird angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB,
für den Angeklagten G i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB,
für den Angeklagten B i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 64 StGB,
für den Angeklagten M i.V.m. §§ 27 Abs. 1 StGB, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG,
für den Angeklagten E i.V.m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG,
für den Angeklagten D i.V.m. §§ 1, 3, 105 JGG und
für den Angeklagten F i.V.m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG.
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