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03 T 255/19•Landgericht Detmold, 2021-07-09, 03 T 255/19
03 T 255/19Kantonsgericht09.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-09
Aktenzeichen: 03 T 255/19
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2021:0709.03T255.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3.Zivilkammer
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts D vom 30. Juli 2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit auf dessen Grundlage die Haft vom 15. August 2019 bis zum 9. September 2019 tatsächlich vollzogen worden ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in beiden Instanzen werden dem Kreis L auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.
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