Landgericht Detmold, 2021-06-09, 21 KLs - 21 Js 280/20 - 10/21

21 KLs - 21 Js 280/20 - 10/21Kantonsgericht09.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 21 KLs - 21 Js 280/20 - 10/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-09

Aktenzeichen: 21 KLs - 21 Js 280/20 - 10/21

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2021:0609.21KLS21JS280.20.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, StGB § 53

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 8.800,- € wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB

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