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21 KLs - 23 JS 532/20 - 33/20•Landgericht Detmold, 2021-05-31, 21 KLs - 23 JS 532/20 - 33/20
21 KLs - 23 JS 532/20 - 33/20Kantonsgericht31.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: 21 KLs - 23 JS 532/20 - 33/20
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2021:0531.21KLS23JS532.20.3.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: StGB § 113 Abs. 3 und 4; StGB § 114 Abs. 1 und 2; StGB § 223; StGB § 21; StGB § 61; StGB § 62; StGB 63; BGB § 253; BGB § 823
Der Angeklagte wird wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger A ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2021 zu zahlen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens, sowie die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger A vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Angewendete Vorschriften:
§§ 113 Abs. 3, 4, 114 Abs. 1, 2, 223 Abs. 1, 2, 230 Abs. 1, 21, 22, 23, 49 Abs. 1, 56 StGB, 253, 823 Abs. 2 BGB.
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