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21 KLs - 22 Js 1571/19 - 17/20•Landgericht Detmold, 2020-09-24, 21 KLs - 22 Js 1571/19 - 17/20
21 KLs - 22 Js 1571/19 - 17/20Kantonsgericht24.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-24
Aktenzeichen: 21 KLs - 22 Js 1571/19 - 17/20
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0924.21KLS22JS1571.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer
Normen: StGB § 240, StGB § 239, StGB § 241
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen diese einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften : §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 1, 53, 56 StGB
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