Landgericht Detmold, 2020-09-21, 03 T 120/18

03 T 120/18Kantonsgericht21.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 03 T 120/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-21

Aktenzeichen: 03 T 120/18

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0921.03T120.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: Fam FG § 417; Art. 28 Abs. 2 Dublin III.VO

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 03.05.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von der Erhebung der erstinstanzlich entstandenen Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers abzusehen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1 auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

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