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03 T 120/18•Landgericht Detmold, 2020-09-21, 03 T 120/18
03 T 120/18Kantonsgericht21.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-21
Aktenzeichen: 03 T 120/18
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0921.03T120.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: Fam FG § 417; Art. 28 Abs. 2 Dublin III.VO
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 03.05.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von der Erhebung der erstinstanzlich entstandenen Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers abzusehen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1 auferlegt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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