Landgericht Detmold, 2020-08-14, 21 KLs - 22 Js 1169/19 - 9/20

21 KLs - 22 Js 1169/19 - 9/20Kantonsgericht14.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 21 KLs - 22 Js 1169/19 - 9/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-14

Aktenzeichen: 21 KLs - 22 Js 1169/19 - 9/20

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0814.21KLS22JS1169.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Normen: StGB § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperver-letzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 7 Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften : §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 53 StGB

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