Landgericht Detmold, 2020-05-19, 02 O 191/19

02 O 191/19Kantonsgericht19.05.2020

Regest

Zur Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 02 O 191/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-19

Aktenzeichen: 02 O 191/19

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0519.02O191.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB §133; BGB §2084

Leitsätze

Zur Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück der Gemarkung A, Flur 2, Flurstück 334, Gebäude- und Freifläche, B-Str. 1, 964 qm, eingetragen beim Amtsgericht C im Grundbuch von C unter lfd. Nr. 7, Grundbuch-Blatt N, an die Klägerin zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.