Landgericht Detmold, 2020-03-06, 01 O 392/18

01 O 392/18Kantonsgericht06.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 01 O 392/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-06

Aktenzeichen: 01 O 392/18

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0306.01O392.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: §§ 631 I, 675, 823 I, 1004 I2, 119 I, 123 I, 355, 356 I BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.

Außerdem wird der Beklagte verurteilt, es für jeden wie auch neuerlichen Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Klägerin verkaufe Personaldaten und Adressen der Personen, die sich bei www.ihreselbstauskunft.de eingeloggt hatten, an andere wie z.B. an Kreditvermittlungsfirmen und andere wie in dem Beitrag vom 09.06.2019 auf dem Internetportal "de" geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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