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21 KLs-31 Js 69/18-43/19•Landgericht Detmold, 2020-02-28, 21 KLs-31 Js 69/18-43/19
21 KLs-31 Js 69/18-43/19Kantonsgericht28.02.2020
Mittäterschaft
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 21 KLs-31 Js 69/18-43/19
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0228.21KLS31JS69.18.43.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: StGB § 249 Abs. 1, StGB § 243 Abs. 1 S. 2, StGB § 242, StGB § 25 Abs. 2
Mittäterschaft
Der Angeklagte wird wegen Raubes sowie Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung in Höhe folgender Beträge angeordnet:
eines Geldbetrages von 27.275,72 Euro als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten X und Y
eines Geldbetrages von 3.000,00 Euro als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten X, Z und Y
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 242 Abs.1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 und 3, 25 Abs. 2, 53 StGB
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