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02 O 142/19•Landgericht Detmold, 2020-01-27, 02 O 142/19
02 O 142/19Kantonsgericht27.01.2020
Umfang und Grenzen der Sorgfaltspflichten eines Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass mit Blaulicht und Martinshorn am Verkehr teilnimmt.
Entscheidungsdatum: 2020-01-27
Aktenzeichen: 02 O 142/19
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0127.02O142.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: BGB § 839; StVG § 7; StVG § 17; StVO §9; StVO § 38
Umfang und Grenzen der Sorgfaltspflichten eines Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass mit Blaulicht und Martinshorn am Verkehr teilnimmt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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