Landgericht Detmold, 2020-01-27, 02 O 142/19

02 O 142/19Kantonsgericht27.01.2020

Regest

Umfang und Grenzen der Sorgfaltspflichten eines Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass mit Blaulicht und Martinshorn am Verkehr teilnimmt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 02 O 142/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-27

Aktenzeichen: 02 O 142/19

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0127.02O142.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: BGB § 839; StVG § 7; StVG § 17; StVO §9; StVO § 38

Leitsätze

Umfang und Grenzen der Sorgfaltspflichten eines Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass mit Blaulicht und Martinshorn am Verkehr teilnimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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