03 S 9/19•Landgericht Detmold, 2019-06-12, 03 S 9/19
Landgericht Detmold, 2019-06-12, 03 S 9/19
03 S 9/19Kantonsgericht12.06.2019
Regest
Wird ein abgekoppelter Sattelauflieger durch ein Sturmereignis gegen einen daneben geparkten PKW geschoben, sind die am PKW entstandenen Schäden nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb" des Sattelaufliegers entstanden, weil es an einem örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Aufliegers fehlt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 03 S 9/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-12
Aktenzeichen: 03 S 9/19
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2019:0612.03S9.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer
Normen: StVG § 7 Abs. 1
Leitsätze
Wird ein abgekoppelter Sattelauflieger durch ein Sturmereignis gegen einen daneben geparkten PKW geschoben, sind die am PKW entstandenen Schäden nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb" des Sattelaufliegers entstanden, weil es an einem örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Aufliegers fehlt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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