21 KLs-21 Js 880/16-14/17•Landgericht Detmold, 2017-06-29, 21 KLs-21 Js 880/16-14/17
Landgericht Detmold, 2017-06-29, 21 KLs-21 Js 880/16-14/17
21 KLs-21 Js 880/16-14/17Kantonsgericht29.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 21 KLs-21 Js 880/16-14/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-29
Aktenzeichen: 21 KLs-21 Js 880/16-14/17
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2017:0629.21KLS21JS880.16.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Normen: BtMG §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; StGB § 52
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 92 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften : §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 52 StGB
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