Landgericht Detmold, 2016-12-14, 12 O 34/15

12 O 34/15Kantonsgericht14.12.2016

Regest

Zur Frage. ob das Beschleifen von Milchzähnen einen zahnärztlichen Behandlungsfehler darstellt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 12 O 34/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-14

Aktenzeichen: 12 O 34/15

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:1214.12O34.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer II

Normen: BGB § 280; BGB § 253; BGB § 630

Leitsätze

Zur Frage. ob das Beschleifen von Milchzähnen einen zahnärztlichen Behandlungsfehler darstellt.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 25.01.2013 bis 28.04.2014 bei den Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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