Landgericht Detmold, 2016-02-03, 9 O 86/15

9 O 86/15Kantonsgericht03.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 9 O 86/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: 9 O 86/15

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0203.9O86.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer IV

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld

in Höhe von 800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 15.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und

die Beklagten zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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