12 O 105/15•Landgericht Detmold, 2015-11-11, 12 O 105/15
Landgericht Detmold, 2015-11-11, 12 O 105/15
12 O 105/15Kantonsgericht11.11.2015
Regest
Unzulässige Rechtsausübung im Falle einer Vollstreckungsabwehrklage
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 12 O 105/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-11
Aktenzeichen: 12 O 105/15
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2015:1111.12O105.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer II
Normen: § 757 ZPO; § 242 BGB; § 93 ZPO
Leitsätze
Unzulässige Rechtsausübung im Falle einer Vollstreckungsabwehrklage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 78,5 % sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.
Die Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 21,5 %.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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