4 Qs 50/14•Landgericht Detmold, 2014-04-28, 4 Qs 50/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 Qs 50/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-28
Aktenzeichen: 4 Qs 50/14
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0428.4QS50.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer I
Normen: JVEG § 4; JVEG § 22
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugen Y zahlende Zeugenentschädigung auf 160,00 € festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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