10 S 218/12•Landgericht Detmold, 2014-03-26, 10 S 218/12
Landgericht Detmold, 2014-03-26, 10 S 218/12
10 S 218/12Kantonsgericht26.03.2014
Regest
Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergeheden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 10 S 218/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-26
Aktenzeichen: 10 S 218/12
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0326.10S218.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 93, 94 Abs. 1
Leitsätze
Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergeheden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.874,26 €
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.