Landgericht Detmold, 2014-03-12, 4 KLs-31 Js 981/12-30/13

4 KLs-31 Js 981/12-30/13Kantonsgericht12.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 4 KLs-31 Js 981/12-30/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-12

Aktenzeichen: 4 KLs-31 Js 981/12-30/13

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0312.4KLS31JS981.12.30.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Strafkammer I

Tenor

Der Angeklagte A1 wird wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2012, Az: 4 KLs 31 Js 288/12, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte A2 wird wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12,-- EUR

verurteilt.

Der Angeklagte A3 wird freigesprochen.

Die Angeklagten A1 und A2 tragen die sie betreffenden Verfahrenskosten; die übrigen Kosten des Verfahrens – einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten A3 – werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 261 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 9, 53 StGB

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