4 KLs-31 Js 981/12-30/13•Landgericht Detmold, 2014-03-12, 4 KLs-31 Js 981/12-30/13
Landgericht Detmold, 2014-03-12, 4 KLs-31 Js 981/12-30/13
4 KLs-31 Js 981/12-30/13Kantonsgericht12.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 KLs-31 Js 981/12-30/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-12
Aktenzeichen: 4 KLs-31 Js 981/12-30/13
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0312.4KLS31JS981.12.30.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer I
Tenor
Der Angeklagte A1 wird wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2012, Az: 4 KLs 31 Js 288/12, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte A2 wird wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12,-- EUR
verurteilt.
Der Angeklagte A3 wird freigesprochen.
Die Angeklagten A1 und A2 tragen die sie betreffenden Verfahrenskosten; die übrigen Kosten des Verfahrens – einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten A3 – werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 261 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 9, 53 StGB
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