Landgericht Detmold, 2013-03-06, 12 O 311/11

12 O 311/11Kantonsgericht06.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 12 O 311/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-06

Aktenzeichen: 12 O 311/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2013:0306.12O311.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer II

Normen: BGB § 280 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 214

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Auf die Widerklage wird festgestellt,

a. dass dem Drittwiderbeklagten zu 1) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD und vom 08.09.2004 über weitere 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen,

b. dass dem Drittwiderbeklagten zu 2) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen,

c. dass der Dritwiderbeklagten zu 3) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen.

  1. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 76%, der Drittwiderbeklagte zu 1) zu 12% und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) je zu 6%.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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