3 T 187/12•Landgericht Detmold, 2012-11-21, 3 T 187/12
Landgericht Detmold, 2012-11-21, 3 T 187/12
3 T 187/12Kantonsgericht21.11.2012
Regest
Zustellung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheids als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 187/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-21
Aktenzeichen: 3 T 187/12
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:1121.3T187.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Leitsätze
Zustellung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheids als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 12. April 2012, einen Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die Schuldnerin zu
diesem Termin zu laden, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von
bis zu 250,00 € werden der Gläubigerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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