Landgericht Detmold, 2012-11-21, 3 T 187/12

3 T 187/12Kantonsgericht21.11.2012

Regest

Zustellung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheids als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 187/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-21

Aktenzeichen: 3 T 187/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:1121.3T187.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Leitsätze

Zustellung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheids als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Gläubigerin vom 12. April 2012, einen Termin zur Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die Schuldnerin zu

diesem Termin zu laden, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von

bis zu 250,00 € werden der Gläubigerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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