10 S 172/11•Landgericht Detmold, 2012-03-07, 10 S 172/11
Landgericht Detmold, 2012-03-07, 10 S 172/11
10 S 172/11Kantonsgericht07.03.2012
Regest
Bleibt es bei einem sog. "Waschanlagenfall" ungeklärt, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Betreibers oder der des Kunden zuzurechnen ist, kann sich der Kunde nicht auf Beweiserleichterungen berufen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 10 S 172/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: 10 S 172/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:0307.10S172.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: BGB § 280; § 631; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Bleibt es bei einem sog. "Waschanlagenfall" ungeklärt, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Betreibers oder der des Kunden zuzurechnen ist, kann sich der Kunde nicht auf Beweiserleichterungen berufen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 05.10.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.367,25 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.