Landgericht Detmold, 2012-03-07, 10 S 172/11

10 S 172/11Kantonsgericht07.03.2012

Regest

Bleibt es bei einem sog. "Waschanlagenfall" ungeklärt, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Betreibers oder der des Kunden zuzurechnen ist, kann sich der Kunde nicht auf Beweiserleichterungen berufen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 S 172/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-07

Aktenzeichen: 10 S 172/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:0307.10S172.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: BGB § 280; § 631; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Bleibt es bei einem sog. "Waschanlagenfall" ungeklärt, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Betreibers oder der des Kunden zuzurechnen ist, kann sich der Kunde nicht auf Beweiserleichterungen berufen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 05.10.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.367,25 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.