Landgericht Detmold, 2012-01-10, 4 Qs 1/12

4 Qs 1/12Kantonsgericht10.01.2012

Regest

Eine Erstattung von Kosten eines durch den Angeklagten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist bei Freispruch ausnahmsweise dann durch die Landeskasse vorzunehmen, wenn die private Ermittlung zur Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags notwendig war.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 4 Qs 1/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-10

Aktenzeichen: 4 Qs 1/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:0110.4QS1.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafkammer I

Normen: § 464 a StPO

Leitsätze

Eine Erstattung von Kosten eines durch den Angeklagten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist bei Freispruch ausnahmsweise dann durch die Landeskasse vorzunehmen, wenn die private Ermittlung zur Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags notwendig war.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen

Auslagen der Beschwerdegegnerin werden der Staatskasse auferlegt.

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