Landgericht Detmold, 2011-12-16, 9 O 113/11

9 O 113/11Kantonsgericht16.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 9 O 113/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-16

Aktenzeichen: 9 O 113/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:1216.9O113.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer IV

Normen: § 315, § 316 BGB

Tenor

Die Leistungsbestimmung der jährlichen Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes durch die Beklagte i.H.v. 3000 € entspricht nicht billigen Ermessen.

Die billige Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes wird auf 1772,- € pro Jahr festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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