Landgericht Detmold, 2011-09-30, 1 O 213/10

1 O 213/10Kantonsgericht30.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 1 O 213/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-30

Aktenzeichen: 1 O 213/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0930.1O213.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer I

Normen: §§ 312, 355, 360, 314, 311, 241, 280 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. keine Ansprüche aus der Vermittlung der Beteiligung an der J. AG & D.KG zustehen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. werden zu 62 % dem Kläger und zu 38 % der Drittwiderbeklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Drittwiderbeklagten tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

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