Landgericht Detmold, 2011-09-27, 3 T 147/11

3 T 147/11Kantonsgericht27.09.2011

Regest

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 147/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-27

Aktenzeichen: 3 T 147/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0927.3T147.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 937 ZPO, §§ 109, 110 StrafvollzugsG

Leitsätze

Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller

zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt.

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