3 T 147/11•Landgericht Detmold, 2011-09-27, 3 T 147/11
Landgericht Detmold, 2011-09-27, 3 T 147/11
3 T 147/11Kantonsgericht27.09.2011
Regest
Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 147/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-27
Aktenzeichen: 3 T 147/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0927.3T147.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: § 937 ZPO, §§ 109, 110 StrafvollzugsG
Leitsätze
Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller
zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt.
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