Landgericht Detmold, 2011-09-07, 12 O 149/10

12 O 149/10Kantonsgericht07.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 12 O 149/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-07

Aktenzeichen: 12 O 149/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0907.12O149.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer II

Normen: BGB § 631; VOB/B § 8 Abs. 3

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.431,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen sowie weitere 459,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.

Das Urteil ist für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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