Landgericht Detmold, 2011-07-07, 3 T 5/11

3 T 5/11Kantonsgericht07.07.2011

Regest

Anrechnung von Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nach § 9 BerHG auf Beratungshilfevergütung in voller Höhe, und zwar unabhängig davon, ob der volle Gebührenanspruch des Wahlanwalts erreicht wird

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 5/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-07

Aktenzeichen: 3 T 5/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0707.3T5.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: RVG § 58

Leitsätze

Anrechnung von Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nach § 9 BerHG auf Beratungshilfevergütung in voller Höhe, und zwar unabhängig davon, ob der volle Gebührenanspruch des Wahlanwalts erreicht wird

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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