Landgericht Detmold, 2011-06-29, 10 S 16/11

10 S 16/11Kantonsgericht29.06.2011

Regest

Wählt der Tatrichter zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so begegnet es keinen Bedenken, den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts zu bestimmen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 10 S 16/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-29

Aktenzeichen: 10 S 16/11

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0629.10S16.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer V

Normen: StVG § 7, VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsätze

Wählt der Tatrichter zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so begegnet es keinen Bedenken, den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts zu bestimmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 883,63 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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