10 S 16/11•Landgericht Detmold, 2011-06-29, 10 S 16/11
Landgericht Detmold, 2011-06-29, 10 S 16/11
10 S 16/11Kantonsgericht29.06.2011
Regest
Wählt der Tatrichter zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so begegnet es keinen Bedenken, den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts zu bestimmen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 10 S 16/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-29
Aktenzeichen: 10 S 16/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0629.10S16.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: StVG § 7, VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsätze
Wählt der Tatrichter zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so begegnet es keinen Bedenken, den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts zu bestimmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 883,63 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.