4 Qs 86/11•Landgericht Detmold, 2011-05-31, 4 Qs 86/11
Landgericht Detmold, 2011-05-31, 4 Qs 86/11
4 Qs 86/11Kantonsgericht31.05.2011
Regest
Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 Qs 86/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-31
Aktenzeichen: 4 Qs 86/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0531.4QS86.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer III
Normen: Nr. 4142 VV-RVG
Leitsätze
Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren neben der Berufungsverfahrensgebühr auch wenn nur die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Der Festsetzung des Amtsgerichts Detmold vom 15. September 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt Dr. y erstattenden Gebühren und Auslagen für die zweite Instanz auf 805,63 EUR und damit die insgesamt zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.642,14 Euro festgesetzt werden.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.