3 T 160/10•Landgericht Detmold, 2011-03-22, 3 T 160/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 160/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-22
Aktenzeichen: 3 T 160/10
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0322.3T160.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: KostO §§ 31 Abs. 1, 19 Abs. 2 und Abs. 4
Tenor
Der angefochtene Beschlusses wird dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Betreuungsverfahren auf 560.073,27 € festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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