4 Qs 91/09•Landgericht Detmold, 2009-10-01, 4 Qs 91/09
Landgericht Detmold, 2009-10-01, 4 Qs 91/09
4 Qs 91/09Kantonsgericht01.10.2009
Regest
Die Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr - Erledigungsgebühr) ist nach Beginn einer Hauptverhandlung ausgeschlossen
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 4 Qs 91/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-01
Aktenzeichen: 4 Qs 91/09
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:1001.4QS91.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer I
Normen: VV 5115 RVG
Leitsätze
Die Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr - Erledigungsgebühr) ist nach Beginn einer Hauptverhandlung ausgeschlossen
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass der aus der Staatskasse zu erstattende Betrag auf 557,01 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inklusive der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse zu 25 Prozent; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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