Landgericht Detmold, 2009-10-01, 4 Qs 91/09

4 Qs 91/09Kantonsgericht01.10.2009

Regest

Die Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr - Erledigungsgebühr) ist nach Beginn einer Hauptverhandlung ausgeschlossen

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 4 Qs 91/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-01

Aktenzeichen: 4 Qs 91/09

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:1001.4QS91.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafkammer I

Normen: VV 5115 RVG

Leitsätze

Die Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr - Erledigungsgebühr) ist nach Beginn einer Hauptverhandlung ausgeschlossen

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass der aus der Staatskasse zu erstattende Betrag auf 557,01 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inklusive der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse zu 25 Prozent; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

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