Landgericht Detmold, 2009-03-09, 3 T 236/08

3 T 236/08Kantonsgericht09.03.2009

Regest

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 236/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-09

Aktenzeichen: 3 T 236/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0309.3T236.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Beschwerdekammer

Normen: KostO § 19 Abs. 2; KostO § 18 Abs. 1; KostO § 102; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4; KostO § 107 Abs. 2

Leitsätze

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird

auf 635.514,09 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf

623.387,09 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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