3 T 236/08•Landgericht Detmold, 2009-03-09, 3 T 236/08
Landgericht Detmold, 2009-03-09, 3 T 236/08
3 T 236/08Kantonsgericht09.03.2009
Regest
Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 236/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-09
Aktenzeichen: 3 T 236/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2009:0309.3T236.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschwerdekammer
Normen: KostO § 19 Abs. 2; KostO § 18 Abs. 1; KostO § 102; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4; KostO § 107 Abs. 2
Leitsätze
Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird
auf 635.514,09 € festgesetzt.
Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf
623.387,09 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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