3 T 136/08•Landgericht Detmold, 2008-10-06, 3 T 136/08
Landgericht Detmold, 2008-10-06, 3 T 136/08
3 T 136/08Kantonsgericht06.10.2008
Regest
Dem erwerbstätigen Schuldner ist bei der Bemessung des pnpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens gegen einem Unterhaltsgläubiger ein pauschaler Erhöhungsbetrag von 40 % des Regelbetrages ohne konkreten Nachweis zuzubilligen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 3 T 136/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-06
Aktenzeichen: 3 T 136/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:1006.3T136.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschwerdekammer
Normen: ZPO § 850d; ZPO § 850g S. 1
Leitsätze
Dem erwerbstätigen Schuldner ist bei der Bemessung des pnpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens gegen einem Unterhaltsgläubiger ein pauschaler Erhöhungsbetrag von 40 % des Regelbetrages ohne konkreten Nachweis zuzubilligen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der pfand-
freie Betrag auf monatlich 818,90 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert
von 2.484,-- € tragen die Gläubigerin und der Schuldner je zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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