Landgericht Detmold, 2008-08-27, 8 O 177/06

8 O 177/06Kantonsgericht27.08.2008

Regest

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines inländischen und nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen "Vertrauensanwalts" einer ausländigschen Partei

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 8 O 177/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-27

Aktenzeichen: 8 O 177/06

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:0827.8O177.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: ZPO § 91 Abs. 2

Leitsätze

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines inländischen und nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen "Vertrauensanwalts" einer ausländigschen Partei

Tenor

sind auf Grund des Vergleichs der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold vom 15.04.2008 von dem Beklagten an Kosten 3.266,12 Euro - dreitausendzweihundertsechsundsechzig Euro und zwölf Cent - nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis¬zins¬satz nach § 247 BGB seit dem 28.04.2008 an die Klägerin zu er¬stat¬ten.

Die Be¬rech¬nung der au¬ßer¬ge¬richt¬li¬chen Kos¬ten ist be¬reits ü¬ber¬sandt.

Der die¬ser Kos¬ten¬fest¬set¬zung zugrun¬de liegen¬de Ti¬tel ist vollstreck¬bar.

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