8 O 177/06•Landgericht Detmold, 2008-08-27, 8 O 177/06
Landgericht Detmold, 2008-08-27, 8 O 177/06
8 O 177/06Kantonsgericht27.08.2008
Regest
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines inländischen und nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen "Vertrauensanwalts" einer ausländigschen Partei
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 8 O 177/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-27
Aktenzeichen: 8 O 177/06
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:0827.8O177.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: ZPO § 91 Abs. 2
Leitsätze
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines inländischen und nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen "Vertrauensanwalts" einer ausländigschen Partei
Tenor
sind auf Grund des Vergleichs der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold vom 15.04.2008 von dem Beklagten an Kosten 3.266,12 Euro - dreitausendzweihundertsechsundsechzig Euro und zwölf Cent - nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis¬zins¬satz nach § 247 BGB seit dem 28.04.2008 an die Klägerin zu er¬stat¬ten.
Die Be¬rech¬nung der au¬ßer¬ge¬richt¬li¬chen Kos¬ten ist be¬reits ü¬ber¬sandt.
Der die¬ser Kos¬ten¬fest¬set¬zung zugrun¬de liegen¬de Ti¬tel ist vollstreck¬bar.
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