Landgericht Detmold, 2005-05-02, 9 O 79/05

9 O 79/05Kantonsgericht02.05.2005

Regest

Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für einen Pflanzkübel auf einem Gehweg

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 9 O 79/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-02

Aktenzeichen: 9 O 79/05

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2005:0502.9O79.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 839 Abs. 1; StrWG NW § 9 a

Leitsätze

Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für einen Pflanzkübel auf einem Gehweg

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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