2 S 110/04•Landgericht Detmold, 2004-12-22, 2 S 110/04
Landgericht Detmold, 2004-12-22, 2 S 110/04
2 S 110/04Kantonsgericht22.12.2004
Regest
Der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr einbiegenden Verkehrsteilnehmers besteht dann nicht, wenn sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 2 S 110/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-22
Aktenzeichen: 2 S 110/04
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2004:1222.2S110.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer II
Normen: StVG §§ 7, 17; BGB 8 823; PflVG § 3 Nr. 1
Leitsätze
Der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr einbiegenden Verkehrsteilnehmers besteht dann nicht, wenn sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.10.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 707,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit dem 05.08.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.