Landgericht Detmold, 2003-06-23, 1 O 172/02

1 O 172/02Kantonsgericht23.06.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 1 O 172/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-23

Aktenzeichen: 1 O 172/02

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2003:0623.1O172.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilammer I

Normen: BGB § 280 Abs. 1

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.920,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.02 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 39% und dem Beklagten zu 61% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

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