1 O 172/02•Landgericht Detmold, 2003-06-23, 1 O 172/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 1 O 172/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-23
Aktenzeichen: 1 O 172/02
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2003:0623.1O172.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilammer I
Normen: BGB § 280 Abs. 1
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.920,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.02 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 39% und dem Beklagten zu 61% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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