9 O 265/98•Landgericht Detmold, 2003-05-15, 9 O 265/98
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 9 O 265/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-15
Aktenzeichen: 9 O 265/98
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2003:0515.9O265.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmer-zensgeld in Höhe von 258.365,- € abzüglich von den Beklagten vorprozessual ge-leisteter 89.476,08 €, sowie abzüglich weiterer am 08.07.2002 geleisteter 51.129,19 € nebst 4 % Zinsen seitdem 08.08.1998, bzw. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine lebenslan-ge monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 410,- € abzüglich seit dem 30.09.1994 monatlich geleisteter Schmerzensgeldrentenzahlungen in Höhe von 178,95 € (350,- DM), nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.1998, bzw. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB für die nach dem 01.05.2000 fällig werdenden Renten-zahlungen zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 75.573,03 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1) die Zahlung weiterer 10.430,35 € (20.400,- DM) und 31.720,04 € (62.039,- DM) für Verdienstausfall und Baukostenmehraufwand gefordert hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagten als Ge-samtschuldner zu 70 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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