Landgericht Detmold, 2003-04-14, 1 O 548/99

1 O 548/99Kantonsgericht14.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 1 O 548/99 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-14

Aktenzeichen: 1 O 548/99

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2003:0414.1O548.99.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 831 Abs. 1 S. 1; BGB § 389

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.513,88 € nebst 4 % Zinsen aus 4.113,88 € für die Zeit vom 11.09.1999 bis zum 15.01.2003 und aus 1.513,88 € für die Zeit ab dem 16.01.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 71 % und der Beklagten zu 29 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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