Landgericht Detmold, 1997-11-11, 6 O 136/97

6 O 136/97Kantonsgericht11.11.1997

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 6 O 136/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-11-11

Aktenzeichen: 6 O 136/97

ECLI: ECLI:DE:LGDT:1997:1111.6O136.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: ZugabeV § 1

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, in Postwurfsendungen oder anderen öffentlichen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, mit Aussagen zu werben wie:

„Fahrpreis: 1. Person nur 19,90 DM, die 2. Person kostenlos!

Mit allen Leistungen!"

„Fahrpreis für die 1. Person nur 19,90 DM Fahrpreis für die 2. Person nur 0,00 DM."

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

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