Landgericht Dortmund, 2026-08-04, 8 O 23/25 Kart.

8 O 23/25 Kart.Kantonsgericht04.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 8 O 23/25 Kart. — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 8 O 23/25 Kart.

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2026:0804.8O23.25KART.00

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

weist die Kammer vor dem Hintergrund der Entscheidung BGH KZR 6/24 vom 12. Mai 2026 auf folgende Aspekte hin:

(siehe weiteren Text)

Gründe

weist die Kammer vor dem Hintergrund der Entscheidung BGH KZR 6/24 vom 12. Mai 2026 auf folgende Aspekte hin:

a)

Der Kartellsenat geht in der genannten Entscheidung von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Sammelklage durch ein Inkassounternehmen aus. Sollte indes im - nicht näher definierten (zur Kritik hieran vgl. etwa Makatsch/Kacholdt , NZKart 2026, 299, 300 und Klumpe , Mass Claims Journal 2026, 52 ff.) - Ausnahmefall aufgrund der Art und Weise der Anspruchsbündelung den Gerichten die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes praktisch unmöglich gemacht werden, sollen die Gerichte Auflagen zur Vorbereitung von Verfahrenstrennungen erteilen können; die Nichtbefolgung dieser Auflagen wäre ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. insoweit BGH KZR 6/24 Leitsatz 2, juris; vgl. zum Ganzen auch Denzel/Klöppner/Haffner , NZKart 2026, 352, 354 f. und Nuys/Matthies/Gleitsmann , NZKart 2026, 358, 359).

b)

Die Senat geht erkennbar davon aus, dass die Strukturierung im Wege der Verfahrenstrennung in diesen Verfahrensgestaltungen zwingend vorzunehmen ist, weil das durch § 145 ZPO eröffnete Ermessen auf null reduziert sein soll (vgl. BGH KZR 6/24, Rn. 49 und 56).

c)

Aus Sicht der Kammer besteht der zentrale Aspekt der Entscheidung des Kartellsenats darin, Sammelklagen bzw. umfangreiche Zusammenfassungen von einzelnen Erwerbsvorgängen generell justiziabel zu halten. Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob es sich im Einzelfall um eine Zusammenfassung von Ansprüchen im Wege einer (fiduziarischen) Zession, eines Forderungskaufs oder einer Streitgenossenschaft handelt.

Denn kommt es primär auf die Handhabbarkeit an, so kann die Art und Weise der Zusammenfassung von Ansprüchen bzw. der prozessualen Geltendmachung nicht von Relevanz sein, weshalb die neue BGH-Rechtsprechung etwa auch für Fälle von Streitgenossenschaften auf der Klägerseite relevant sein dürfte.

Ob außerhalb von Abtretungsmodellen bei Nichtbefolgung einer Auflage des Instanzgerichts zur Vorbereitung einer Abtrennung - der Fall des BGH bezieht sich zunächst allein auf das Zessionsmodell, die Interessenlage ist aber zweifelsohne ähnlich - ebenfalls die Nichtigkeitsfolge (siehe BGH KZR 6/24, Rn. 39, juris) drohen könnte, kann an dieser Stelle noch dahinstehen.

d)

Zur Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Kartellsenats die Justiziabilität des jeweiligen Falles gegeben oder nicht gegeben ist, kann aus Kammersicht einerseits rein quantitativ auf die Anzahl der Erwerbsakte an sich abgestellt werden; komplementär hierzu können aber auch die sonstigen, nach Auffassung des Kartellsenats zu übergroßer Komplexität führenden, qualitativen Aspekte wie Anzahl der Jurisdiktionen, Zeiträume, Diversität der Erwerbsformen etc. zu beachten sein. Letztere dürften in Fällen, in denen eine weniger große - für sich genommen justiziable - Anzahl von Einzelakten in Rede steht, je nach Sachverhalt gleichwohl den Ausschlag für das Erfordernis einer Auftrennung geben können. Gleichzeitig kann die Homogenität von Ansprüchen eine höhere Anzahl von gebündelten Einzelakten zulässig sein lassen (vgl. ganz aktuell BGH KZR 11/24 Rn. 16).

Dies vorausgeschickt, wählt die Kammer im Hinblick auf die Entscheidung über eine mögliche Strukturierung des vorliegenden Rechtsstreits folgendes Verfahren:

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die erkennenden Gerichte - bei Vorliegen einer der Fallgestaltungen fehlender Justiziabilität - der Klägerseite die Strukturierung und Aufteilung in Anspruchsgruppen, die „sach- und prozessordnungsgemäße Verfahren erst ermöglichen“, nach „gewissen Vorgaben“ übertragen können (BGH KZR 6/24, Rn. 30, juris).

Das Instanzgericht muss demnach zunächst feststellen, dass eine Fallgestaltung vorliegt, in der die quantitative und/oder qualitative Ausgestaltung der Anspruchsbündelung die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes praktisch unmöglich macht. Kommt das Gericht zu diesem Schluss, muss es der Klägerseite Vorgaben zur Vorbereitung der Strukturierung und Aufteilung machen, welchen die Klägerseite dann in der durch den Kartellsenat genannten Frist von höchstens 6 Monaten nachzukommen hat (BGH KZR 6/24, Rn. 39, 90, juris).

a)

Die Parteien erhalten vor diesem Hintergrund zunächst Gelegenheit, Stellung zur Frage zu nehmen, ob der Fall hier die Kriterien erfüllt, nach denen eine Strukturierung vorzunehmen ist.

b)

Soweit die Parteien dies bejahen, mögen sodann ggf. konkrete Vorschläge unterbreitet werden, welche die Kammer in die „mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren“ (so ausdrücklich BGH KZR 6/24, Rn. 28, juris) einfließen lassen kann.

Die Prozessbeteiligten erhalten Gelegenheit, zu diesen Aspekten binnen einer Frist von 4 Monaten ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Ferner sieht der BGH unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht der Instanzgerichte, die Vorlage einer zwischen Klägerseite und Prozessfinanzierer bestehenden Finanzierungsvereinbarung anzuordnen.

Aus Sicht der Kammer dürfte dieser Aspekt regelmäßig auch auf Fälle großer streitgenossenschaftlicher Klagen übertragbar sein.

Daher besteht binnen obiger Frist gleichfalls die Gelegenheit, zu den vom Kartellsenat genannten Voraussetzungen für eine solche Vorlage (vgl. hierzu BGH KZR 6/24, Rn 76 ff., 87 ff.) vorzutragen.

Die Kammer geht abschließend davon aus, dass die insoweit beabsichtigten schriftsätzlichen Stellungnahmen einen Umfang von 20 Seiten pro Prozessbeteiligtem nicht überschreiten werden.

Dortmund, 04.08.2026

  1. Zivilkammer - 1. Instanz

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