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32 KLs 2/26•Landgericht Dortmund, 2026-05-11, 32 KLs 2/26
32 KLs 2/26Kantonsgericht11.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 32 KLs 2/26
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2026:0511.32KLS2.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, Diebstahls mit Waffen, unerlaubten Führens einer Schusswaffe, tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird abgelehnt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 2, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, 20, 21, 22, 23, 53 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG
Der Angeklagte wird wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, Diebstahls mit Waffen, unerlaubten Führens einer Schusswaffe, tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird abgelehnt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 2, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, 20, 21, 22, 23, 53 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG
Gründe:
Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten Der Angeklagte wurde am 10.01.1988 in Stadt 01, Land 01 geboren. Sein Geburtsname war Name 01. Im Zusammenhang mit seiner späteren Einreise nach Land 03 wurde sein Name zu Name 02 geändert.
Er wuchs zunächst bei seiner Mutter, die heute etwa 75 Jahre alt ist, und seinem Vater, der im vergangenen Jahr im Alter von 98 Jahren verstorben ist, in der Land 01 Bergregion rund um die Stadt 02 auf. Die gesamte Familie war in der Landwirtschaft tätig, man baute Gemüse, Tabak und Haschisch an. Die erste Ehefrau des Vaters des Angeklagten war jung verstorben, sodass er danach in zweiter Ehe verheiratet war. Aus der ersten Ehe hat der Angeklagte zwei Brüder. Aus der Ehe mit seiner Mutter gingen weitere acht Kinder hervor, von denen der Angeklagte der zweitälteste ist. Sämtliche Geschwister leben nach wie vor in Land 01.
In Land 01 besuchte der Angeklagte lediglich die erste Klasse. Ihm gefiel die Schule nicht und er arbeitete stattdessen für seinen Vater auf dem Feld. Seine Geschwister hingegen besuchten die Schule.
Bereits im Alter von acht Jahren begann der Angeklagte mit dem Rauchen von Zigaretten und Haschisch. Die Arbeit auf dem Feld empfand er als sehr erschöpfend. Insgesamt lebte die Familie in ärmlichen Verhältnissen in einem kleinen Haus. Der Konsum von Cannabis diente dem Angeklagten daher zur Entspannung. Bereits mit zehn Jahren rauchte er so täglich 4-10 Joints Haschisch. Gedanken über seinen Konsum machte er sich nicht, da die Familie insgesamt große Mengen davon erntete.
Im Alter von ungefähr 13 Jahren verließ der Angeklagte seine Familie und begann, mit einem anderen Jungen zusammen, Bekleidung, die der andere Junge günstig eingekauft hatte, auf der Straße weiterzuverkaufen. Auch in dieser Zeit konsumierte er weiterhin Cannabis. Letztlich wurde die Ware jedoch polizeilich beschlagnahmt, da der Straßenverkauf in Land 01 verboten war. Da der Angeklagte somit strafrechtliche Konsequenzen befürchtete, entschied er sich, nach Erdteil 01 auszureisen, wo er sich ein besseres Leben erhoffte. Er kam in der Stadt 03 mit einem 22-jährigen Mann ins Gespräch, der ebenfalls nach Erdteil 01 ausreisen wollte. Zusammen mit diesem Mann versteckte der Angeklagte sich sodann in einem Lagerraum eines großen Fährschiffs und kam so zunächst nach Land 02 und später nach Stadt 04, wobei sein Begleiter die Reise im Wesentlichen organisierte. In Stadt 04 wurde der Angeklagte zunächst in einem Kinderheim untergebracht. Den Besuch der Hauptschule brach er sehr schnell wieder ab und wurde stattdessen in diverse kürzere Arbeitstätigkeiten vermittelt. Zu seiner Herkunftsfamilie hielt er währenddessen Kontakt über soziales Netzwerk 01 und 02.
Ein Asylantrag des Angeklagten wurde mit Beschluss vom 03.03.2004 abgelehnt. Seither ist er in Land 03 nur noch geduldet. Bereits in dieser Zeit wurde der Angeklagte vermehrt straffällig und bereits zu einem Jugendarrest und später auch zu einer Jugendstrafe verurteilt (siehe dazu die Ausführungen zum Bundeszentralregisterauszug unten). Die Jugendstrafe verbüßte der Angeklagte zunächst in der JVA Stadt 05, später in der JVA Stadt 06. Nach eigenen Angaben rauchte er während des Vollzugs kein Cannabis mehr. Die Strafvollstreckung ist seit dem 15.08.2008 erledigt.
Nach seiner Entlassung verrichtete der Angeklagte verschiedene Gelegenheitsjobs und wohnte weiterhin in einer Heimeinrichtung des Jugendamtes.
Ebenfalls im Jahre 2008 wurde er erstmals aufgrund von psychotischen Symptomen ambulant behandelt. Er erhielt das Depot Neuroleptikum Risperdal. Gleichzeitig begann er wieder mit dem Konsum von Cannabis und konsumierte ab 2010 gelegentlich auch Kokain. An den Wochenenden trank er zudem Alkohol.
Es folgten in den folgenden Jahren mehrfach stationär-psychiatrische Behandlungen.
Im Jahr 2010 bezog der Angeklagte eine eigene Wohnung in der Straße 01 in Stadt 04. In dieser Zeit konsumierte er durchweg Drogen, zu deren Finanzierung er eine Vielzahl von Diebstahlsdelikten beging. Zeitweise verkaufte er auch Cannabis. Einer geregelten Beschäftigung ging er nicht mehr nach. Etwa in dieser Zeit wurde auch eine gesetzliche Betreuung für den Angeklagten eingerichtet.
Nachdem es in der Straße 01 zu Problemen mit den Nachbarn gekommen war, zog der Angeklagte zwischen den Jahren 2015 und 2018 in eine Asylunterkunft in Stadt 04.
Mit Urteil vom 25.06.2020 (33 KLs 10/20) sprach das Landgericht Stadt 04 den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit frei. Angeklagt war damals unter anderem ein Vorfall, bei dem der Angeklagte mit einer Eisenstange auf Mülltonnen eingeschlagen und diese Stange dann auch in Richtung der hinzugerufenen Polizeikräfte gerichtet haben soll. Zudem soll er versucht haben, die Beamten zu schlagen, zu treten und zu beißen. Es war damals ein Gutachten des Sachverständigen 01 eingeholt worden. Dieser ging aufgrund des Störungsbildes des Angeklagten davon aus, dass er in seiner Urteilsbildung und der Fähigkeit, seine Affekte zu regulieren, stark beeinträchtigt gewesen sei. Das vorliegende Störungsbild habe zu einer Veränderung des Persönlichkeitsgefüges geführt. Der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, nach den gängigen Normen und Werten zu entscheiden und seine aufkommenden Impulse zu regulieren. Der Sachverständige empfahl zudem eine Unterbringung gemäß § 63 StGB. Die Kammer lehnte eine solche jedoch ab, da die angeklagten und zu erwartenden Taten nicht den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen würden.
Im Nachgang zu diesem Urteil setzte der Angeklagte ab Mitte 2022 eigenmächtig seine Depotmedikation ab. Er blieb fortan unbehandelt. Es kam zu einer Vielzahl weiterer Straftaten, wobei die Verfahren jedoch jeweils auf Grund des Gutachtens des SV 01 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurden (siehe dazu die Ausführungen zum Bundeszentralregisterauszug unten).
Zu einer weiteren Gutachten-Einholung kam es im Zusammenhang mit einem Verfahren vor der hiesigen Kammer (32 KLs 20/23). Gegenstand der damaligen Anklage war ein Vorfall, bei dem der Angeklagte von zwei Zeugen dabei beobachtet worden sein soll, wie er sich an deren Pkw zu schaffen gemacht habe. Als die Zeugen ihn daraufhin angesprochen hätten, soll der Angeklagte aggressiv reagiert und mit einer mitgeführten Axt zum Schlag gegen die Zeugen angesetzt haben. Durch anwesende Polizeibeamte soll der Angeklagte jedoch unter Vorhalt der Dienstwaffe zu Boden gesprochen worden sein. Im Zusammenhang mit dieser Anklage befand der Angeklagte sich in vorläufiger Unterbringung. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte sodann mit Urteil vom 30.10.2023 erneut wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Zudem wurde auch hier die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abgelehnt. Zwar habe der Angeklagte auch hier im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Es fehlte jedoch erneut an der erforderlichen negativen Gefährlichkeitsprognose.
Nach der Entlassung des Angeklagten aus der einstweiligen Unterbringung setzte er die Medikamente erneut ab und konsumierte wieder Rauschmittel, lebte ziellos vor sich her und beging erneut eine Vielzahl von Diebstahlsdelikten.
Der Angeklagte war den Polizeibeamten der Polizeiwache Nord und auch den Mitarbeitern des kommunalen Ordnungsdienstes daher im Tatzeitraum bereits seit längerer Zeit bekannt. Sie rechneten ihn der Drogen- und Obdachlosenszene zu und hatten zeitweise nahezu täglich mit ihm zu tun. Es dominierten dabei Einsätze wegen verschiedener Eigentumsdelikte, zumeist Diebstähle aus verschlossenen Pkw. Zuletzt hatte der Angeklagte dabei auch vermehrt gefährliche Gegenstände wie Schraubendreher oder Metallstangen dabei. Die Kommunikation mit dem Angeklagten beschrieben die Beamten dabei als überwiegend schwierig, wobei der Angeklagte sich jedoch anfangs meist bemüht habe, sich verständlich zu machen und jedenfalls seinen Namen und sein Geburtsdatum habe angeben können. Zuletzt sei er dazu jedoch vermehrt nicht mehr in der Lage gewesen und habe nur noch unverständliche Laute von sich gegeben. Immer wieder hatten die Beamten im Umgang mit dem Angeklagten jedoch auch den Eindruck, dass er „sich doof stelle“, sehr wohl verstand, was sie von ihm wollten, aber die Beamten täuschen wollte. Häufig fiel den Beamten auch auf, dass der Angeklagte sich mehrfach am Tag umzog, insbesondere nachdem er schon einmal polizeilich kontrolliert worden war. Sie vermuteten, dass er dies gezielt tat, um weniger aufzufallen. Zudem beschrieben einige Beamte auch, dass der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2024 genau gewusst habe, dass er ohnehin schuldunfähig sei und das bei seinen Festnahmen auch so geäußert habe. Im Laufe der Zeit bemerkten die Beamten zudem, dass der Angeklagte zunehmend aggressiver reagierte. So habe er gefährliche Gegenstände beispielsweise nicht mehr wie anfangs auf Aufforderung direkt fallengelassen. Auch die Anwohner, denen der Angeklagte ebenfalls seit Langem, teils unter dem Namen 03, bekannt war, beschrieben den Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten als zunehmend unberechenbar in seinen Reaktionen.
Der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 10.04.2026 enthält 38 Eintragungen:
In dem Verfahren 133 Js 205/04 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz am 06.02.2004 nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
In dem Verfahren 132 Js 451/04 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 wegen Erschleichens von Leistungen am 22.03.2004 ebenfalls nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Auch in dem Verfahren 133 Js 382/04 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen am 10.05.2004 nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Am 12.07.2004, rechtskräftig seit dem 20.07.2004, verurteilte ihn das Amtsgericht Stadt 04 im Verfahren 63 Ls 162 Js 98/04 -20/04 wegen Raubes und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Woche Jugendarrest.
Am 16.02.2006, rechtskräftig seit dem 16.02.2006, verurteilte ihn das Amtsgericht Stadt 04 im Verfahren 58 Ls 133 Js 1602/05 - 167/05 wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Diebstahls in 6 Fällen, Hehlerei, Erschleichens von Leistungen, Sachbeschädigung in 2 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einem Jahr Jugendstrafe, wobei die Strafe zu Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 15.11.2006, rechtskräftig seit dem 30.04.2007, verurteilte ihn das Amtsgericht Stadt 04 im Verfahren 62 Ls 133 Js 1207/06-73/06 wegen Diebstahls in 4 Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Als nach § 25 JArbSchG gesetzlich eingetretene Nebenfolge wurde ihm zudem ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher erteilt. Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt 04 vom 16.02.2006, Az. 58 Ls 133 Js 1602/05 - 167/05.
Die Strafvollstreckung ist seit dem 15.08.2008 erledigt.
Am 13.03.2008, rechtskräftig seit dem 21.03.2008, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Stadt 05 in dem Verfahren 3b Ls 45 Js 1498/07-35/08, wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt.
Am 18.08.2009, rechtskräftig seit dem 12.03.2010, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Stadt 04 in dem Verfahren 608 Ls 133 Js 2228/08- 5/09, wegen Körperverletzung, Diebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb sowie Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen, begangen im Zustand nicht auszuschließender verminderter Schuldfähigkeit zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Mit Wirkung vom 30.04.2015 wurde die Jugendstrafe erlassen.
Am 16.03.2012 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 106 Js 399/11 gegen den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung aufgrund eines Gutachtens vom 31.10.2011 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 12.07.2012, rechtskräftig seit dem 03.08.2012, verurteilte das Amtsgericht Stadt 04 den Angeklagten in dem Verfahren 741 Cs 181 Js 465/12 (517/12) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 €. Als nach § 25 JArbSchG gesetzlich eingetretene Nebenfolge wurde ihm zudem ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher erteilt.
Am 04.12.2012, rechtskräftig seit dem 21.12.2012, verurteilte das Amtsgericht Stadt 04 ihn im Verfahren 743 Cs 210 Js 2208/12 (940/12) wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,00 €.
Am 30.04.2013, rechtskräftig seit dem 08.05.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Stadt 04 in dem Verfahren 737 Ds 801 Js 101/13 (101/13) wegen unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Als nach § 25 JArbSchG gesetzlich eingetretene Nebenfolge wurde ihm zudem ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher erteilt. Die Strafaussetzung wurde sodann widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 14.06.2016 erledigt.
Am 18.02.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 267 Js 671/19 gegen den Angeklagten wegen des Erschleichens von Leistungen aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 27.04.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 262 Js 28/19 gegen den Angeklagten wegen des Erschleichens von Leistungen aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 25.06.2020 folgte danach das wegen Schuldunfähigkeit freisprechende Urteil der 33. großen Strafkammer des Landgerichts Stadt 04.
Am 06.07.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 122 Js 326/20 gegen den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Bedrohung aufgrund eines Gutachtens vom 27.04.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 15.07.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 263 Js 209/19 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 29.07.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 122 Js 74/19 gegen den Angeklagten wegen besonders schweren Falles des Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 19.08.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 064 Js 46/19 gegen den Angeklagten wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 26.08.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 064 Js 140/18 gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 01.10.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 111 Js 72/20 gegen den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 21.10.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 261 Js 998/19 gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 13.11.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 120 Js 209/18 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 20.05.2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 104 Js 12/20 gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 06.12.2022 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 262 Js 2213/22 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 30.12.2022 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 265 Js 2355/22 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 12.01.2023 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 264 Js 2052/22 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in 2 Fällen aufgrund eines Gutachtens vom 27.04.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 07.03.2023 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 265 Js 232/23 gegen den Angeklagten wegen Fundunterschlagung aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 21.03.2023 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 110 Js 112/23 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls, besonders schweren Fall des Diebstahls, Hehlerei und Sachbeschädigung aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Bei der Eintragung zu Ziffer 29 handelt es sich um einen Suchvermerk der Staatsanwaltschaft Stadt 07 wegen Strafverfolgung.
Am 22.05.2023 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 110 Js 495/23 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.01.2020 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Bei der Eintragung zu Ziffer 31 handelt es sich um einen Suchvermerk der Staatsanwaltschaft Stadt 07 wegen Strafverfolgung.
Am 30.10.2023 erging sodann das freisprechende Urteil der hiesigen Kammer.
Am 18.12.2023 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 110 Js 1356/23 gegen den Angeklagten wegen Räuberischen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.07.2023 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 05.02.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 256 Js 249/24 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.07.2023 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 07.02.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 256 Js 186/24 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.07.2023 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 07.02.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 256 Js 204/24 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 11.07.2023 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 30.09.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 08 das Verfahren 271 Js 70/23 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 13.07.2023 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 28.02.2025 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 08 das Verfahren 271 Js 25/25 gegen den Angeklagten wegen Schweren Diebstahls aufgrund eines Gutachtens vom 13.07.2023 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 09.03.2025 wurde von der Staatsanwaltschaft Stadt 04 das Verfahren 255 Js 771/25 gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung aufgrund eines Gutachtens vom 11.07.2023 wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Feststellungen zum Tatgeschehen Fall 1 Am 29.07.2024 begab sich der Angeklagte gegen 01:30 Uhr in die Straße 02 in Stadt 04. Auf Höhe der Hausnummer 01 hatte der Zeuge Name 04 zuvor seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 01 geparkt. An dem Fahrzeug war wenige Tage zuvor die Scheibe eingeschlagen worden, sodass der Zeuge Name 04 diese zunächst provisorisch mit Klebeband verklebt hatte. Als der Angeklagte durch dieses Klebeband hindurchgriff und versuchte, die Tür des Pkw zu öffnen, um diesen nach werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen, die er anschließend für sich behalten wollte, um vom Erlös Drogen zu erwerben, wurde die Alarmanlage des Fahrzeuges ausgelöst, woraufhin der Angeklagte die Tatörtlichkeit fluchtartig verließ, weil er davon ausging, die Tat nicht mehr unentdeckt fortführen zu können und gegebenenfalls festgenommen zu werden. Bei der Tatbegehung führte er, was ihm auch bewusst war, einen Fleischklopfer mit einem Beilstück aus Edelstahl mit einer Länge von circa 30 cm griffbereit in seinem Hosenbund mit sich. Der Zeuge Name 04 war durch den Alarm auf das Geschehen aufmerksam geworden, lief direkt hinter dem Angeklagten her und rief ihm laut zu, er solle stehenbleiben. Der Angeklagte lief jedoch weg und rief dem Zeugen zu, er solle bitte nicht die Polizei rufen, da er Drogen dabeihabe. Der Zeuge Name 04 bat dennoch einen Passanten darum, die Polizei zu verständigen. Da der Angeklagte auf der Polizeiwache bereits bekannt für ähnliche Taten war, vermutete man ihn direkt als Täter. Tatsächlich wurde er kurz darauf auch von den eingesetzten Beamten in Tatortnähe angetroffen und der Fleischklopfer in seinem Hosenbund aufgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte wurde sodann in den Polizeigewahrsam verbracht.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt.
Fall 2 Am 15.12.2024 gegen 11:45 Uhr befanden sich die damals minderjährigen Zeuginnen Name 05 und ihre Schwester Name 06 an der S-Bahn Haltstelle am Platz 01 , Stadt 04 und warteten auf dem unterirdischen Bahnsteig auf ihre S-Bahn. Plötzlich näherte sich der Angeklagte von hinten und schlug der mit einem langen Wintermantel bekleideten Zeugin Name 05 ohne deren Zustimmung in sexuell bestimmter Weise leicht auf ihr Gesäß. Die Zeugin vermutete zunächst, dass der Schlag von ihrer Schwester gekommen sei, diese erklärte aber direkt, dass nicht sie, sondern der Angeklagte die Zeugin berührt hatte. Da die Zeugin Name 05 sich durch diese Berührung belästigt fühlte, sprach sie den Angeklagten direkt darauf an und fragte, was das solle. Dieser reagierte aber nicht auf ihre Ansprachen und begab sich stattdessen in die mittlerweile eingefahrene Bahn. Die durch den Vorfall erkennbar aufgebrachten Zeuginnen Name 05 und Name 06 wandten sich daraufhin direkt an den diensthabenden Bahnmitarbeiter, den Zeugen Name 07. Dessen Frage, ob er die Polizei rufen solle, bejahten die Zeuginnen. Der Angeklagte setzte sich währenddessen in das vordere Abteil der S-Bahn, sodass er durch die Scheibe Blickkontakt zur Zeugin Name 05 hatte und diese ihn vom Bahnsteig aus beobachten konnte. Der Angeklagte zog sodann seine Hose herunter und begann zu masturbieren, wobei die Zeugin Name 05 seinen erigierten Penis sehen konnte. Währenddessen starrte er die Zeugin dauerhaft an, zwinkerte ihr mehrfach zu und ließ dabei seine Zunge über seine Lippen gleiten, wodurch sich die Zeugin erneut belästigt fühlte. Der Angeklagte handelte, um sich sexuell zu erregen. Als die hinzugerufenen Polizeibeamten, darunter der Zeuge PM Name 08, am Tatort eintrafen, stieg der Angeklagte nach Ansprache ohne Widerstand in deren Auto, um seine Identifizierung vornehmen zu lassen. Er war sich offenbar keiner Schuld bewusst und in keinster Weise aggressiv, wirkte auf die Beamten jedoch „psychisch abwesend“.
Die Zeugin Name 05 empfand den Vorfall damals als schlimm, hat ihn aber mittlerweile verarbeitet.
Es war nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 20 StGB aufgehoben war.
Fall 3 Am 10.04.2025 gegen 07:10 Uhr verschaffte der Angeklagte sich Zugang zu dem verschlossen in der Straße 03 in Stadt 04 auf Höhe der Hausnummer 02 abgeparkten Pkw des Zeugen Name 09. Dort entwendete er ein Parfum, sowie zwei Feuerzeuge, um diese im Anschluss für sich zu behalten, um mit dem Erlös Drogen zu erwerben. Während der Tat trug der Angeklagte ein Cuttermesser in der linken hinteren Hosentasche griffbereit mit sich, was ihm auch bewusst war. Als der Zeuge Name 09 ihn bemerkte, hatte er alles aus dem Kofferraum nach vorne und den gesamten Inhalt des Handschuhfachs auf den Beifahrersitz geschmissen. Unter anderem hatte sich eine Insulinspritze des Bruders des Zeugen Name 09 im Handschuhfach befunden, die der Angeklagte zwischenzeitlich geleert hatte. Der Zeuge Name 09 zerrte den Angeklagten daraufhin aus dem Wagen und fixierte ihn am Boden bis die herbeigerufenen Polizeikräfte, darunter der Zeuge POK Name 10, eintrafen, die bei der Durchsuchung des Angeklagten die Beute und das Cuttermesser auffanden. Gegen die Fixierung durch den Zeugen Name 09 leistete der Angeklagte keinen Widerstand.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt.
Fall 4 Am 19.04.2025 gegen 18:12 Uhr befuhren die eingesetzten Polizeibeamten PK Name 11 und PK Name 12 die Straße 03 , Stadt 04 in Richtung Nordmarkt. Dort sahen sie den ihnen bereits aus einer Vielzahl von Einsätzen bekannten Angeklagten mit einer Metallstange unkontrolliert und impulsiv um sich schlagen. Dabei gab er aggressiv klingende unverständliche Laute von sich. Die Örtlichkeit wies zu dem Zeitpunkt eine starke Frequentierung durch Passanten auf, sodass die Zeugen Name 11 und Name 12 eine Gefährdung Dritter befürchteten. Sie entschlossen sich daher, den Angeklagten zu kontrollieren. Als die Zeugen aus dem Streifenwagen stiegen und den Angeklagten ansprachen, um ihm die Metallstange abzunehmen und weitere Gefahren abzuwehren, schlug der Angeklagte mit der Metallstange ziellos um sich. In unmittelbarer Nähe befanden sich dabei keine Personen. Auch als die Beamten dem Angeklagten den Tasereinsatz androhten und ihn immer wieder aufforderten, die Metallstange abzulegen, kam er dieser Aufforderung nicht nach und schlug stattdessen weiterhin unkontrolliert mit der Stange um sich, während er sich rückwärts von den Beamten wegbewegte und unverständlich vor sich hin schrie. In seiner Bewegung kam er dabei mit der Stange unter anderem auch einem geparkten Fahrzeug sehr nahe. Die Beamten setzten daher wie angekündigt den Taser gegen den Angeklagten ein, was diesen direkt zu Fall brachte. Sie fixierten ihn sodann am Boden, wobei er weiterhin unverständliche Laute von sich gab. Der Angeklagte wurde sodann ins Krankenhaus verbracht.
Es war nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 20 StGB aufgehoben war.
Fall 5 Am 08.05.2025 beobachtete der Zeuge Name 13 den ihm damals bereits seit etwa 15 Jahren bekannten Angeklagten dabei, wie er in der Straße 04 in Stadt 04 etwa auf Höhe der Hausnummer 03 einer anderen Person eine Waffe zum Kauf anbot, um später mit dem Erlös Drogen zu kaufen. Der Zeuge Name 13 wusste, dass der Angeklagte Probleme mit Drogen hatte und manchmal „die Kontrolle verliert“. Er hielt ihn für „krank“ und machte sich deshalb Sorgen, dass der Angeklagte sich selbst oder andere Personen mit der Waffe verletzen könnte. Er hielt es für durchaus möglich, dass der Angeklagte die Waffe an diesem Tag einsetzen würde, da er den Angeklagten in der Situation als „nicht ganz da“ beschrieb. Der Zeuge Name 13 verständigte deshalb die Polizei. Als die Zeugen POK Name 14 und PK Name 15 daraufhin in der Straße 04 eintrafen, sahen sie den ihnen ebenfalls bekannten Angeklagten auf Höhe der dortigen Sparkasse. Als der Angeklagte die Beamten sah, ergriff er die Flucht. Die Beamten verfolgten ihn, verloren ihn jedoch etwa 100 Meter weiter an der Ecke Straße aus den Augen. Sie suchten jedoch die Umgebung nach der vom Zeugen Name 13 beschriebenen Waffe ab und fanden unter einem unmittelbar an der Ecke Straße 05 abgeparkten Kastenwagen eine Tasche, in der sich eine schwarze Luftdruckwaffe der Firma 01 vom Typ Modell 01, Kal. 6 mm, mit der Seriennummer 01 befand. Der Angeklagte, der später von weiteren Einsatzkräften der Polizei ein Stück weiter hinten auf der Straße 04 angetroffen wurde, hatte diese auf seiner Flucht fallenlassen. Das Führen der gefundenen Waffe bedarf einer Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 10 Abs. 4 WaffG. Diese Erlaubnis besaß der Angeklagte derweil nicht, was ihm auch bekannt war.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt.
Fall 6 Am 14.05.2025 versahen die Zeugen Name 16 und Name 17 zusammen mit den hospitierenden Zeuginnen Name 18 und Name 19 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Außendienstkräfte des Kommunalen Ordnungsdienstes ihren Dienst in ziviler Kleidung im Bereich der Stadt 04 Nordstadt. Dabei trafen sie auf den ihnen bereits aus vorigen Einsätzen als obdachlosen Drogenkonsumenten bekannten Angeklagten, der für die Allgemeinheit deutlich sichtbar Betäubungsmittel konsumierte. Die Zeugen wiesen sich daraufhin mit ihrem Dienstausweis aus und der Zeuge Name 16 konfrontierte den Angeklagten mit dem Verstoß gegen § 118 Abs. 1, 2 OWiG. Der Angeklagte räumte den Betäubungsmittelkonsum ein, reagierte jedoch direkt abwehrend, fuchtelte mit den Händen und unterbrach die Zeugen in ihrer Ansprache. Die Zeugen erteilten dem Angeklagten daraufhin einen Platzverweis, worauf der Angeklagte direkt mit dem Kopf schüttelte. Erneut unterbrach er die Zeugen und kam auch nach mehrfachen Erklärungen, dass er dem Platzverweis nun Folge zu leisten habe, der Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, nicht nach. Die Zeugen Name 16 und Name 17, die den Angeklagten in den vorangegangenen Einsätzen niemals annähernd so aufgebracht wie an diesem Tag erlebt hatten, entschlossen sich dazu, den Angeklagten zu fixieren, um ihn in den Polizeigewahrsam zu verbringen und so den Platzverweis durchzusetzen. Während der Fixierung trat und schlug der Angeklagte sodann um sich und in Richtung der fixierenden Zeugen.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt.
Der Dienstvorgesetzte der Zeugen Name 16 und Name 17, Name 18 und Name 19 stellte unter dem 30.06.2025 Strafantrag.
Fall 7 Am 25.08.2025 erhielten die Zeugen PK Name 20, KA Name 21 und PHK Name 22 den Einsatz, sich zur Straße 04 zu begeben, da dort eine mit einem Schraubendreher bewaffnete Person Autos aufbreche und Passanten bedrohe. Als sie sich dem Einsatzort näherten sahen sie aus einiger Entfernung bereits den ihnen aus einer Vielzahl von Einsätzen bekannten Angeklagten, der einen Schraubendreher in der Hand trug, lautstark schrie und auffällig stark schwitzte. Als der Angeklagte die Beamten bemerkte, ließ er den Schraubendreher schnell unter ein geparktes Auto fallen. Die Beamten packten ihn daraufhin, fixierten ihn gegen eine Wand und verbrachten ihn ins Polizeiauto, wobei der Angeklagte sich heftig wehrte. Der Zeuge PHK Name 22 nahm sodann auf dem Fahrersitz, der Zeuge PK Name 20 auf dem Beifahrersitz und der Zeuge KA Name 21 auf dem Rücksitz neben dem Angeklagten Platz. Während der Fahrt zum Polizeigewahrsam trat und spuckte der Angeklagte sodann in Richtung des vor ihm sitzenden Zeugen PK Name 20, weshalb der Zeuge KA Name 21 ihn hinten fixierte. Als der Angeklagte daraufhin auch in Richtung des Zeugen KA Name 21 trat, drückte dieser heftig gegen das Knie des Angeklagten und presste dessen Kopf gegen die Scheibe. Auch als sie im Polizeigewahrsam eintrafen, sperrte der Angeklagte sich noch massiv und musste dort von den diensthabenden Beamten zu Boden gebracht und an Händen und Füßen fixiert werden, wobei er sich durchweg hin und her wandte und um sich trat.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt.
Fall 8 Am 06.09.2025 gegen 19:30 Uhr spielten die damals zehnjährigen Zeugen Name 23 und Name 24 auf dem Kinderspielplatz in der Straße 06 in Stadt 04 als der Angeklagte sich ihnen näherte. Um die Zeugen einzuschüchtern und ungehinderten Zugang zur Tasche des Zeugen Name 24 und den darin befindlichen Wertsachen, die dieser auf dem Spielplatz etwa 2-3 Meter von sich entfernt abgelegt hatte, zu bekommen, zeigte der Angeklagte den Zeugen für diese deutlich erkennbar ein etwa 16 cm langes ausgeklapptes Taschenmesser, das er in seiner Tasche bei sich führte. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte einige Meter von den Zeugen Name 23 und Name 24 entfernt. Sodann nahm er die Tasche des Name 24 an sich und durchsuchte sie - wie von vornherein beabsichtigt - nach stehlenswerten Gegenständen. Er nahm unter anderem eine Fahrkarte heraus und schlitzte diese mit dem Messer auf. Sodann nahm er Bargeld in Höhe von etwa sechs bis sieben Euro an sich, ließ die Tasche fallen und entfernte sich mit dem Geld, um dieses für sich zu behalten und damit Drogen zu kaufen. Aus Angst vor dem Angeklagten und dem vorgezeigten Messer ließen die Zeugen Name 23 und Name 24 den Angeklagten gewähren, liefen als der Angeklagte sich entfernt hatte, jedoch direkt zur nahegelegenen Straße und sprachen einen Polizeibeamten in einem Streifenwagen an. Dieser schickte sie zur nahegelegenen Polizeiwache, um dort eine Aussage zu machen. Dem kamen die Zeugen nach und wurden am selben Abend noch von der Zeugin Name 25 vernommen.
Der Zeuge Name 23 hat aufgrund des Vorfalls immer noch etwas Angst vor dem Angeklagten, ansonsten aber keine Folgen davongetragen. Dies gilt auch für den Zeugen Name 24.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt.
Nachtatgeschehen
Seit dem 07.09.2025 befindet der Angeklagte sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Stadt 04 vom selben Tag (Az. 711 Gs 246/25) und des Unterbringungsbefehls der Kammer vom 12.01.2026 in einstweiliger Unterbringung in dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Stadt 09.
Auch in der Unterbringung berichtete der Angeklagte, Stimmen gehört zu haben, die ihn „ärgern“ und „nerven“ würden. Auch berichtete er, dass Personen im Fernsehen mit ihm sprächen und dass er ein Prophet bzw. Kalif sei.
Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls stattgefunden hat.
Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.04.2026, seinen eigenen Angaben und den von dem Sachverständigen 02 vorgetragenen Angaben des Angeklagten aus der Exploration, welche dieser in der Hauptverhandlung nochmals bestätigt hat. Die Feststellungen zu den generellen Auffälligkeiten des Angeklagten beruhen auf den Angaben der vernommenen Polizeibeamten, die allesamt geschildert haben, den Angeklagten aus diversen Einsätzen zu kennen und sein Verhalten übereinstimmend wie festgestellt beschrieben.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr geglaubt werden kann, den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen und insbesondere auf den entsprechenden Zeugenangaben der diversen Tatopfer sowie der hinzugezogenen Polizeibeamten.
Einlassung Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht, wohl aber gegenüber dem Sachverständigen zur Sache eingelassen.
Zu Tat 1 der Anklageschrift gab er an, sich an den Sachverhalt nicht erinnern zu können. Insbesondere könne er sich nicht daran erinnern, jemals einen Fleischklopfer besessen zu haben.
Zu Tat 2 der Anklageschrift erklärte der Angeklagte ebenfalls, nicht zu wissen, ob er diese begangen habe. Er sei „immer auf Droge“ gewesen. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, eine solche Handlung begangen zu haben.
Zu Tat 3 der Anklageschrift gab der Angeklagte ebenfalls an, sich nicht daran erinnern zu können. Er bezweifelte jedoch, zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß gewesen zu sein. Es könne sein, dass er ein Cuttermesser gekauft habe. Eine Erinnerung hieran habe er jedoch nicht.
Auch zu Tat 4 der Anklageschrift gab der Angeklagte an, sich daran nicht erinnern zu können. Falls er die Tat begangen habe, vermute er, dass er habe einen „Spaß machen“ wollen. Tatsächlich habe die Polizei schon mit einem Taser auf ihn geschossen, weswegen sie ihm negativ in Erinnerung geblieben sei.
Zu Tat 5 der Anklageschrift hatte der Angeklagte vergleichsweise detailreiche Erinnerungen. Er habe die Pistole aus einem unverschlossenen Auto entwendet und habe sie zurückbringen wollen. Das Auto sei dann jedoch verschlossen gewesen. Er habe die Waffe einem Bekannten gezeigt, um „anzugeben“. Der Bekannte habe ihm angeboten, ihn die Waffe abzukaufen. Er, der Angeklagte, habe sie aber nicht verkaufen, sondern zurückgeben wollen.
Zu Tat 6 der Anklageschrift gab der Angeklagte an, sich an den konkreten Fall nicht erinnern zu können. Er wisse aber, dass es mehrere Vorfälle mit dem Ordnungsamt gegeben habe. Regelmäßig sei es darum gegangen, dass man ihn nicht habe konsumieren lassen wollen. Darauf habe er manchmal „etwas aggressiver“ reagiert. Daran, jemals bedrohlich auf Mitarbeiter des Ordnungsamtes zugegangen zu sein, erinnere er sich hingegen nicht.
Zu Tat 7 der Anklageschrift gab der Angeklagte an, sich an einen Streit erinnern zu können, aber nicht mehr zu wissen, worum es gegangen sei. Die Polizei habe „Ärger gemacht“. Er habe sich jedoch nicht gewehrt, nicht getreten und nicht gespuckt, erinnere sich aber daran, dass sein Kopf gegen die Fensterscheibe gedrückt worden sei.
Zu Tat 8 der Anklageschrift konnte der Angeklagte dem Sachverständigen am konkretesten berichten. Er gab an, Geld gewollt zu haben, um Drogen zu kaufen. Das Taschenmesser habe er mitgeführt, weil es spät gewesen sei und er sich in der Gegend im Falle eines Überfalls habe verteidigen wollen. Das Messer habe er gezogen, um den Kindern Angst zu machen. Auf Nachfrage des Sachverständigen, ob dies erforderlich gewesen sei, erklärte der Angeklagte: „Ja, ich wollte, dass sie mir Geld geben.“ Alternativen habe es nicht gegeben. Am Ende seien es auch nur fünf Euro gewesen. Hiervon habe er sich eine Wasserflasche gekauft, weil er Durst gehabt habe.
Beweiswürdigung Soweit der Angeklagte Taten eingeräumt hat, wurde dies durch die vernommenen Zeugen und die weiteren erhobenen Beweismittel bestätigt, sodass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass der Angeklagte sich nicht zu Unrecht selbst belastet hat. Soweit die Feststellungen von den Angaben des Angeklagten abweichen oder darüber hinausgehen, beruhen sie auf den zu der jeweiligen Tat gehörten Zeugenaussagen und weiteren erhobenen Beweisen.
Die Feststellungen zu Fall 1 der Anklageschrift beruhen auf den Angaben des Zeugen Name 04, der Zeugin PKin Name 26 und des Zeugen KHK Name 27 sowie dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 29.07.2024 und dem verlesenen Vermerk über die Freiheitsentziehung vom 29.07.2024. Der Zeuge Name 04 hat das Geschehen, soweit er es selbst wahrnehmen konnte, wie festgestellt geschildert. Insbesondere hat er den Angeklagten erkannt und auch bestätigt, dass jener letztlich nichts entwendet und nur das Klebeband von seinem Pkw abgerissen habe. Er wies dabei keine erkennbare Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten auf. Die Zeugin PKin Name 26 hat sodann bestätigt, den Angeklagten nach der Tat in Tatortnähe angetroffen zu haben. Da er für ähnliche Taten bekannt gewesen sei, habe man bereits bei Eingang der Meldung vermutet, dass er der Täter sein könne. Die Angaben des Zeugen Name 04 am Tattag vor Ort schilderte sie ebenfalls in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen und der Aussage des Zeugen Name 04 in der Hauptverhandlung. Sie bestätigte zudem, dass man den im Sicherstellungsprotokoll erwähnten Fleischklopfer bei der Durchsuchung des Angeklagten in dessen Hosenbund gefunden habe. Der Fleischklopfer wurde zudem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es handelt sich dabei um ein metallenes Werkzeug mit einer spitzen und einer flachen Seite. Ergänzend hat der Zeuge KHK Name 27 berichtet, den Angeklagten kurz nach der Tat im Polizeigewahrsam aufgesucht zuhaben. Er sei damals vergleichsweise gut drauf gewesen, man habe mit ihm reden können. In der Gesamtschau hat die Kammer daher keine Zweifel am Zutreffen der konstanten und mit der Aussage der Zeugin PKin Name 26 übereinstimmenden Aussage des Zeugen Name 04.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und den Vorstellungen des Angeklagten folgen aus dem objektiven Geschehen sowie dem Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Gesamtsituation permanent auf die Beschaffung von Geld für die Finanzierung seines Lebensuntergaltes und den Drogenkonsum angewiesen war, ohne einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Dafür, dass er zu dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu unten, Punkt IV).
Die Feststellungen zu Fall 2 beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen Name 05 und Name 06, des Zeugen Name 07 sowie des Zeugen PM Name 08. Die Zeugin Name 05 hat das gesamte Geschehen wie festgestellt geschildert. Sie wies dabei keine besondere Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten auf und konnte sich noch an originelle Details, wie beispielsweise, dass sie zunächst gedacht habe, ihre Schwester habe ihr Gesäß geschlagen, wiedergeben. Sie schilderte die Geschehnisse sachlich, war jedoch auch in der Hauptverhandlung noch erkennbar mitgenommen durch den Vorfall und betonte, dass es ihr damals wichtig gewesen sei, dass die Polizei informiert werde. Sie habe damals in einer Wohngruppe gewohnt, in der man ihr auch gesagt habe, dass sie unbedingt eine Aussage bei der Bundespolizei machen sollte. Dies habe sie damals jedoch verweigert, weil sie das zu dem Zeitpunkt nicht gekonnt habe. Mittlerweile könne sie mit dem Vorfall jedoch gut umgehen. Es gehe ihr heute deutlich besser als damals. Psychologische Hilfe habe sie nicht in Anspruch nehmen müssen. Insbesondere das Verhalten des Angeklagten in der Bahn konnte die Zeugin in der Hauptverhandlung noch nachvollziehbar wiedergeben. Er habe ihr „ekelhafte Blicke“ zugeworfen, Bewegungen mit seiner Zunge bewusst in ihre Richtung gemacht, sodass sie das Ganze in einem sexuellen Bezug gedeutet habe. Sie war sich auch noch sicher, damals sein erigiertes Glied gesehen zu haben.
Die Aussage der Zeugin Name 05 wird bestätigt durch die Aussage ihrer Schwester Name 06. Sie bestätigte zunächst, dass der Angeklagte ihre Schwester mit der Hand berührt habe und dann in die Bahn gestiegen sei. Auch sie habe gesehen, dass er in der Bahn angefangen habe, „sich zu befriedigen“. Ihre Schwester habe dann Panik bekommen und die Polizei gerufen. In Übereinstimmung mit der Zeugin Name 05 berichtete auch die Zeugin Name 06, dass der Angeklagte sie aus der Bahn heraus angeschaut habe, während er seine Hand in seiner Hose bewegt habe. Auch habe sie gesehen, dass er seine Lippen geleckt habe, sein Blick sei „sexuell“ gewesen, als wenn er „angeturnt“ gewesen sei.
Der Zeuge Name 07 bestätigte sodann, dass die beiden Zeuginnen am Tattag aufgebracht und nervös auf ihn zugekommen seien und ihn gebeten hätten, die Polizei zu verständigen. Er erinnerte auch noch, dass eine der Schwestern damals gesagt habe, von dem Angeklagten berührt worden zu sein. Dass es auch darum gegangen sein soll, dass der Angeklagte in der Bahn masturbiert hätte, erinnerte der Zeuge Name 07 hingegen nicht mehr. Klare Erinnerung hatte er jedoch noch daran, dass die Zeuginnen bei ihm gestanden hätten und stark eingeschüchtert gewesen seien, als sie ihm den Angeklagten gezeigt und gesagt hätten, dass er die Person gewesen sei, die eine von ihnen zuvor berührt habe.
Letztlich hat der Zeuge POM Name 08 bestätigt, den Angeklagten und die Zeuginnen am Tattag vor Ort angetroffen zu haben. Bereits damals hätten die Zeuginnen geschildert, die Rolltreppe heruntergefahren zu sein und dann eine von ihnen ungewollt von dem Angeklagten am Po angefasst worden zu sein. Der Angeklagte sei dann in den Zug gestiegen, habe seine Hose heruntergezogen und masturbiert. Man habe den Angeklagten sodann mitgenommen und eindeutig identifiziert. Er habe allerdings den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte „psychisch nicht ganz da“ gewesen sei. Das Verhalten des Angeklagten nach Eintreffen der Polizei beschrieb er, wie festgestellt.
Insgesamt hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen keinen Zweifel daran, dass das Geschehen wie festgestellt stattgefunden hat. Zwar konnte der Zeuge nicht mehr erinnern, dass die Zeuginnen damals auch die Masturbation des Angeklagten beschrieben hätten. Diese wurde aber noch vom Zeugen PM Name 08 als Teil der Aussage beider Zeuginnen vor Ort erinnert. Zudem sagten die Zeuginnen Name 05 und Name 06 in diesem Punkt übereinstimmend aus. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Zeugin Name 05 nicht nur berührt hat, sondern im Nachgang dazu auch, wie festgestellt, unter sichtbarer Entblößung seines Genitals masturbiert hat. Dass er dies bewusst tat, um sich sexuell zu erregen, folgt aus den übereinstimmenden Beschreibungen der Zeuginnen, dass er ihnen dabei die entsprechenden Blicke zugeworfen und sich über die Lippen geleckt habe.
Die Feststellungen zu Fall 3 beruhen auf den Aussagen der Zeugen Name 09 und POK Name 10. Der Zeuge Name 09 schilderte das Geschehen wie festgestellt. Er erkannte den Angeklagten, da er in der Nordstadt allgemein bekannt sei und immer schaue, ob geparkte Autos abgeschlossen seien. Zudem falle er auch immer wegen seines Drogenkonsums auf. Der Zeuge beschrieb den Vorfall insgesamt sachlich und ohne überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten. Insbesondere gab er auch an, dass ihm der Angeklagte weder an dem Tag, noch ansonsten als besonders aggressiv aufgefallen sei. Neben den Schilderungen des Geschehens bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bestätigte der Zeuge Name 09 auch, gesehen zu haben, dass die Polizeibeamten bei der Durchsuchung des Angeklagten neben dem Feuerzeug und dem Parfüm, das sich zuvor in seinem Auto befunden hätte, ein Cuttermesser aufgefunden hätten. Parfüm und Feuerzeug habe er sodann jedoch nicht zurückhaben wollen.
Der Zeuge POK Name 10 bestätigte sodann, dass der Zeuge Name 09 den Angeklagten bei Eintreffen der Polizei am Tatort festgehalten habe. Der Angeklagte sei der Polizei bereits bekannt gewesen. Man habe ihm direkt Handfesseln angelegt und ihn durchsucht und dabei sowohl die festgestellte Beute aus dem aufgebrochenen Fahrzeug als auch ein gelbes Cuttermesser bei dem Angeklagten gefunden. Das Messer habe sich in seiner hinteren Hosentasche befunden.
Insgesamt hat die Kammer angesichts der schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen keinen Zweifel daran, dass das Geschehen wie festgestellt stattgefunden hat.
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand folgen aus dem objektiven Geschehen sowie dem Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Gesamtsituation permanent auf die Beschaffung von Geld für die Finanzierung seines Lebensuntergaltes und den Drogenkonsum angewiesen war, ohne einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Dafür, dass er zu dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu unten, Punkt IV).
Die Feststellungen zu Fall 4 beruhen insbesondere auf dem in Augenschein genommenen Video der Bodycamaufnahme des Zeugen PK Name 12 sowie ergänzend auf den Aussagen der Zeugen PK Name 12 und PK Name 11. Auf dem Video ist der Angeklagte auf einer Rasenfläche zu sehen. Er schlägt wild mit einer Eisenstange um sich und bewegt sich rückwärts. Unbeteiligte Personen sind nicht zu sehen. Gleichzeitig ist die Stimme des Zeugen PK Name 12 zu hören, welcher auf den Angeklagten zugeht und ihn auffordert, die Stange wegzulegen, da er ansonsten den Taser einsetzen werde. Diese Aufforderung wiederholt der Zeuge PK Name 12 mehrfach, der Angeklagte kommt ihr jedoch nicht nach und bewegt sich stattdessen von dem Zeugen weg, verlässt die Rasenfläche und läuft über den angrenzenden asphaltierten Bürgersteig. Dabei schwingt er durchgehend die Metallstange wild hin und her und gibt unverständliche Laute von sich. Als er sich letztlich zwischen einen abgeparkten Pkw und einem danebenstehenden Lkw begibt und auch hier mit der Eisenstange um sich schlägt, ist zu sehen, dass der Zeuge PK Name 12 den Taser gegen den Angeklagten einsetzt. Dabei ruft er immer wieder „Taser, Taser, Taser!“. Der Angeklagte kippt daraufhin direkt um, wird von den Zeugen aufgefordert, liegenzubleiben, da man sonst den Tasereinsatz wiederholen würde. Sodann ist zu sehen, wie der Angeklagte am Boden liegend von den Zeugen durchsucht wird.
Die Zeugen PK Name 12 und PK Name 11 gaben zudem übereinstimmend an, den Angeklagten bereits aus einer Vielzahl von vorangegangenen Einsätzen gekannt zu haben. Zuvor sei er jedoch niemals so aggressiv wie am Tattag gewesen. Da es sich bei dem Tatort um einen viel belebten Platz mit einer Vielzahl an Passanten gehandelt habe, hätten sie sich entschieden, den Angeklagten zu kontrollieren und letztlich auch den Taser einzusetzen, um Dritte zu schützen.
Die Kammer hat daher insgesamt keine Zweifel am Zutreffen des festgestellten Sachverhaltes.
Die Feststellungen zu Fall 5 beruhen auf den Aussagen der Zeugen Name 13, POK Name 14 und PK Name 15 sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der aufgefundenen Waffe sowie der verlesenen waffenrechtlichen Beurteilung.
Der Zeuge Name 13 hat angegeben, den Angeklagten bereits seit 15 Jahren zu kennen. Er sei grundsätzlich ein guter Typ, habe jedoch Probleme mit Drogen. Wenn er konsumiere, fange er an zu klauen. Als aggressiv habe er, der Zeuge Name 13, den Angeklagten jedoch nicht erlebt. Am Tattag habe er jedoch Angst um den Angeklagten gehabt. Er habe es für möglich gehalten, dass der Angeklagte entweder sich selbst oder jemand anderen mit der Waffe verletze. Deshalb habe er den Vorfall der Polizei gemeldet. Das eigentliche Geschehen schilderte der Zeuge Name 13 wie festgestellt. Er habe den Angeklagten mit der Schusswaffe auf der Straße gesehen, als er einer anderen Person angeboten habe, die Waffe zu kaufen. Der Zeuge PK Name 15 bestätigte sodann, dass ihm und seinem Kollegen mitgeteilt worden sei, dass „Name 03“, den sie bereits aus einer Vielzahl an Einsätzen in der Straße 04 kannten, vor der Sparkasse sitze und versuche, eine Waffe zu verkaufen. Sie seien dann fußläufig dorthin. Als der Angeklagte sie gesehen habe, habe er jedoch die Flucht ergriffen. An dem Tag sei viel los gewesen, sodass sie den Angeklagten plötzlich verloren hätten, nachdem er links abgebogen sei. Sie hätten sodann jedoch den Tatort nach der Waffe abgesucht und wie festgestellt unter einem Kastenwagen gefunden. Der Angeklagte sei dann später von weiteren Einsatzkräften angetroffen worden. Der Fundort der Waffe befinde sich unmittelbar auf dem Fluchtweg des Angeklagten. Die Sparkasse, an der er und sein Kollege den Angeklagten gesehen hätten, sei nur etwa 100 m von der Ecke zur Straße 05 entfernt, an der direkt der Parkplatz liege, auf dem der Kastenwagen abgeparkt gewesen sei. Der Angeklagte sei auch später an der Straße 04, ein Stück weiter hinten angetroffen worden.
Der Zeuge POK Name 14 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Zeugen PK Name 15. Beide Zeugen bestätigten auch auf Vorhalt der Lichtbilder der aufgefundenen Waffe, dass es sich dabei um die von ihnen aufgefundene gehandelt habe. Zu sehen ist eine schwarze Luftdruckwaffe mit der Aufschrift „Firma 01“ sowie „6 mm“. Zudem ist die Seriennummer 01 zu sehen. Es findet sich darüber hinaus das Logo der Marke Firma 01 sowie ein Fünfeck mit dem Buchstaben 01 auf der Waffe. Zu den Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen in Band XLVII, Bl. 7-9 verwiesen. Die Kammer hat zudem die waffenrechtliche Beurteilung des KOK Name 28 vom 30.05.2025 verlesen, wonach die aufgefundene Waffe die festgestellten Merkmale trug.
In der Gesamtschau hat die Kammer daher keine Zweifel daran, dass das Geschehen wie festgestellt stattgefunden hat.
Dass der Angeklagte keine Erlaubnis zum Führen der Waffe hatte, hat er selbst in der Hauptverhandlung bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm das am Tattag nicht klar gewesen sein könnte, liegen nicht vor, insbesondere war er trotz seiner Krankheit zu dieser Einsicht in der Lage (vgl. dazu unten, Punkt IV).
Das festgestellte Geschehen zu Fall 6 beruht auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Name 16, Name 17, Name 18 und Name 19. Zudem wurde der Strafantrag vom 30.06.2025 verlesen.
Der Zeuge Name 17 hat das Geschehen im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte sei ihm und seinen Kollegen bereits seit Längerem dienstlich bekannt. Am Tattag hätten sie ihn angetroffen und ihm aufgrund von Betäubungsmittelkonsum in der Öffentlichkeit einen Platzverweis erteilt, dem er nicht nachgekommen sei. Sodann habe er im Rahmen der Fixierung um sich getreten und geschlagen. Er glaube, das konsumierte Betäubungsmittel sei damals Kokain gewesen. Dem Angeklagten sei auch klar gewesen, dass es sich um Mitarbeiter des Ordnungsamtes handele, da er, der Zeuge, seinen Dienstausweis vorgezeigt habe. Zudem sei auch er dem Angeklagten aus vorangegangenen Einsätzen bekannt gewesen. Er selbst ordnete den Angeklagten der Drogenszene zu und bestätigte, dass dieser sich des Öfteren an den bekannten Stellen aufhalte. Er beschrieb zudem, dass sie an dem Tattag das Gefühl gehabt hätten, dass der Angeklagte sie angreifen wolle. Auf den Platzverweis hin, habe der Angeklagte immer wieder den Kopf geschüttelt. Außerdem habe er die verbale Ansprache der Ordnungsamtsmitarbeiter immer wieder unterbrochen. Um den Platzverweis durchzusetzen, habe man den Angeklagten damals ins Polizeigewahrsam verbringen und dafür zunächst fixieren wollen. Dabei habe er getreten und geschlagen, jedoch niemanden getroffen.
Der Zeuge Name 16 erinnerte ebenfalls, dass der Angeklagte sich bei der Ingewahrsamnahme mit den Händen gewehrt habe. Er wusste auch noch, dass er fixiert werden musste und dabei „wie ein Pferd nach hinten ausgetreten“ habe.
Letztlich bestätigten auch die Zeuginnen Name 19 und Name 18 die Sachverhaltsdarstellung ihrer Kollegen. Beide konnten nicht alles vom Sachverhalt mitbekommen, da sie sich ein wenig abseits hinter einen Baum zurückgezogen hatten. Sie bestätigten jedoch die Ansprache des Angeklagten durch den Zeugen Name 16 sowie den nachfolgenden Platzverweis und die Weigerung des Angeklagten, dem nachzukommen. Die Zeugin Name 19 wusste auch noch, dass der Angeklagte sich gegen die Ingewahrsamnahme gewehrt und nach hinten ausgetreten hatte. Außerdem hatte sie gesehen, dass der Angeklagte, nachdem er nochmals belehrt worden war, auf die Ordnungsamtsmitarbeiter zugegangen sei und dabei die Fäuste gehoben habe.
In der Gesamtschau hat die Kammer daher keine Zweifel daran, dass das Geschehen wie festgestellt stattgefunden hat.
Die Feststellungen zu Fall 7 beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen PHK Name 22, PK 20 und KA Name 21 . Besonders der Zeuge KA Name 21 hatte noch gute Erinnerung an den Vorfall und sagte aus, dass Einsatzanlass damals gewesen sei, dass ein Mann mit einem Schraubendreher herumlaufe und Passanten bedrohe. Als sie sich dem Tatort genähert hätten, hätten sie direkt den ihnen bereits bekannten Angeklagten gesehen und beobachten können, dass er einen Schraubendreher unter ein Auto geworfen habe, als er die Beamten erblickt habe. Währenddessen habe der Angeklagte lautstark geschrien. Auch der Zeuge PHK Name 22 bestätigte, dass der Angeklagte einen Schraubendreher fallen gelassen habe. Die Zeugen beschrieben sodann übereinstimmend, dass sie den Angeklagten gegen die Wand gedrückt und fixiert hätten, wobei er sich stark gewehrt habe. Sodann sei er ins Polizeiauto verbracht worden. Der Zeuge KA Name 21 sagte hierzu weiter aus, sich im Auto neben den Angeklagten gesetzt zu haben. Im Auto habe dieser sodann versucht, zu treten und zu spucken. Ziel sei vor allem der Kollege vorne rechts gewesen, aber auch nach ihm, dem Zeugen KA Name 21, habe der Angeklagte getreten. Er habe den Angeklagten daraufhin hinten fixiert, indem er gegen dessen Knie gedrückt und dessen Kopf gegen die Scheibe gedrückt habe. Auch im Polizeigewahrsam habe der Angeklagte sich noch so stark gewehrt, dass er an Händen und Füßen habe fixiert werden müssen. Zudem konnte der Zeuge KA Name 21 sich noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte durchweg geschrien und zudem stark geschwitzt habe. Seine eigene Kleidung sei von dem Schweiß des Angeklagten ganz nass gewesen. Auch der Zeuge PHK Name 22 bestätigte, dass der Angeklagte stark geschwitzt habe und offenbar „berauscht“ gewesen sei. Ebenfalls bestätigte er, dass der Zeuge KA Name 21 viel körperlichen Zwang gegen den Angeklagten habe anwenden müssen und dass der Angeklagte versucht habe, zu spucken. Auch der Zeuge PK Name 20 betätigte, dass nach ihm getreten und gespuckt worden sei. Er habe im Auto vorne rechts gesessen.
In der Gesamtschau hat die Kammer daher keine Zweifel daran, dass das Geschehen wie festgestellt stattgefunden hat.
Die Feststellungen zu Fall 8 beruhen insbesondere auf den Aussagen der geschädigten Zeugen Name 05 und Name 06 sowie der vernommenen Polizeibeamten PK Name 11, KOK‘in Name 25, PK Name 29, PK Name 30 und letztlich auch des Zeugen Name 31.
Die beiden Zeugen Name 05 und Name 06 haben das Geschehen im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen übereinstimmend wie festgestellt berichtet. Beide gaben an, am Tattag auf dem Spielplatz gespielt zu haben. Beide bemerkten den Angeklagten, den sie bereits vom Sehen aus der Umgebung in der Nordstadt kannten. Beide berichteten zudem, dass der Angeklagte ein Messer dabeigehabt und ihnen vorgehalten habe. Der Zeuge Name 23 beschrieb, dass man das Messer habe „rausziehen und wieder reinstecken“ können. Die Frage, ob die Klinge am Tattag ausgezogen gewesen sei, bejahte er. Mit dem Messer habe der Angeklagte auch die Fahrkartenfolie seiner Fahrkarte, die sich in seiner Tasche befunden habe, zerrissen. Das Messer habe er ihm und seinem Cousin Name 24 direkt gezeigt, als er auf den Spielplatz gekommen sei. Sodann sei er direkt zur Tasche des Zeugen Name 23 gegangen und habe daraus das Portemonnaie genommen. Den Inhalt gab der Zeuge Name 24 mit etwa 6-7 Euro an, die der Angeklagte mitgenommen habe. Der Angeklagte habe während der Tat auch gesprochen, verstanden habe er, der Zeuge, den Angeklagten jedoch nicht. Seine Tasche habe damals etwa zwei bis drei Meter von ihm entfernt gelegen. Als der Angeklagte sich entfernt hätte, hätten er und sein Cousin laut um Hilfe gerufen, woraufhin Menschen dazugekommen seien und gesagt hätten, sie sollten den Angeklagten in Ruhe lassen, da er ein Messer dabeihabe. Daraufhin hätten sie einen Polizisten in einem Polizeiauto informiert und später auch ihre Aussage auf der Polizeiwache gemacht.
Übereinstimmend mit seinem Cousin sagte auch der Zeuge Name 24 aus, der Angeklagte habe ihnen mit dem Messer Angst gemacht und sei weggelaufen, nachdem er die Tasche des Name 23 aufgemacht und das Geld aus dem Portemonnaie genommen habe. Jedenfalls in dem Moment, als er das Geld genommen habe, hätte er das Messer dabeigehabt. Dieses habe er aus der Tasche genommen und ihnen, den Zeugen Name 23 und Name 24 gezeigt, während er nicht in deren unmittelbarer Nähe, jedoch nicht sehr weit von ihnen entfernt gewesen sei. Er bestätigte auch, dass es sich bei dem entwendeten Geld um etwa 5-6 Euro gehandelt habe. Auch er beschrieb den Angeklagten als „komisch“, möglicherweise betrunken.
Beide Zeugen gaben an, heute keine Folgen des Vorfalls mehr zu verspüren, da es mittlerweile lange her sei. Der Zeuge Name 23 gab jedoch an, immer noch etwas Angst vor dem Angeklagten zu haben.
Die Zeugin KOK Name 25, die die beiden Jungen noch am Tattag vernommen hatte, gab im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung an, dass die Jungen bereits damals im Wesentlichen deckungsgleich berichtet hätten, auf dem Spielplatz gespielt zu haben, als der Angeklagte plötzlich dazugekommen sei, ein Messer herausgenommen und ihnen vorgehalten habe, um dann zu der Tasche eines der Jungen, die am Boden bzw. an einer Bank gelegen habe, zu gehen und die Tasche zu durchsuchen. Beide hätten damals auch von einer Beute von einigen Euro gesprochen. Das Messer habe er den Jungen vorgehalten und sodann die Tasche geöffnet. Die Klinge des Messers sei auch ausgeklappt gewesen. Sie hätte die Kinder damals auch ausdrücklich so verstanden, dass sie den Eindruck gehabt hätten, dass der Angeklagte ihnen das Messer gezeigt habe, um sodann die Tasche nehmen zu können. Auch damals hätten die Jungen bereits angegeben, den Angeklagten zumindest unter seinem Straßennamen „Name 03“ zu kennen. Auf Vorhalt bestätigte sie zudem, dass die Jungen damals ausgesagt hätten, dass, wenn sie den Angeklagten gehindert hätten, zur Tasche zu gehen, er etwas anderes mit dem Messer gemacht hätte. Es sei auch deutlich geworden, dass die Jungen Angst vor dem Messer gehabt hätten. Die Angaben beider Jungen seien damals strukturiert und nachvollziehbar gewesen.
Die Zeugin PK’in Name 30 hat ausgesagt, am Tattag Dienst auf der Wache gehabt zu haben, als die beiden Jungen plötzlich aufgeregt hereingekommen seien und erzählt hätten, dass ihnen ein Messer vorgehalten worden sei, damit sie Geld herausgeben. Ein Kollege habe damals die Anzeige aufgenommen und erfragt, wie der Täter ausgesehen und gesprochen habe. Anhand der Angaben der Kinder sei klar gewesen, dass es sich um den auf der Wache bereits seit Langem bekannten Angeklagten handeln müsse. Unter anderem hätten sie nämlich gesagt, der Täter solle „Name 03“ heißen. Die Beschreibung von Aussehen, Sprache und Verhalten habe ebenfalls gepasst.
Der Zeuge PK Name 11 hat bestätigt, damals diese Aussage der Kinder aufgenommen zu haben.
Die Zeugin PK’in Name 30 erklärte weiter, den Angeklagten dann anhand der Videoüberwachung in der Straße 04 ausfindig gemacht und letztlich festgenommen zu haben. Sie hätten bei ihm ein Messer und zwei Euro Bargeld feststellen können. Auf Vorhalt bestätigte sie, dass es sich bei dem Messer um das gehandelt habe, das auf Bl. 58 von Bd. I der Akten abgebildet sei. Dieses Bild wurde im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es ist ein Taschenmesser mit silberner Klinge zu sehen. Das gesamte Messer ist ausgeklappt inklusive Griff etwa 16 cm lang. Die Klingenlänge beträgt etwa 6 cm. Es handelt sich um ein übliches Taschenmesser, an dem neben der Messerklinge auch weitere - eingeklappte - Werkzeuge zu sehen sind, beispielsweise ein Korkenzieher. Zu den Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen in Band I, Bl. 58-61 verwiesen. Auch der Zeuge Name 23 hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Vorhalt dieses Lichtbildes bestätigt, dass es sich dabei um das Tatmesser gehandelt habe.
Der Zeuge PK Name 29 bestätigte diese Aussage der Zeugin PKin Name 30. Übereinstimmend mit ihr sagte auch er aus, den Angeklagten letztlich in Tatortnähe angetroffen und mit Schusswaffe zu Boden gesprochen zu haben. Er sei dann auf die Wache verbracht worden. Auch er bestätigte, dass Messer und Münzgeld im Rucksack des Angeklagten aufgefunden worden seien. Der Angeklagte sei seit Langem aufgrund von insbesondere Beschaffungskriminalität auf der Wache bekannt gewesen. Er sei insgesamt 309-mal als Tatverdächtiger im System hinterlegt.
Der Zeuge Name 31 hat letztlich bestätigt, am Tattag vom Fenster im ersten Stock seines Hauses aus den Spielplatz beobachtet zu haben. Er habe die beiden Jungen spielen sehen und den Angeklagten, den er vom Sehen gekannt habe, beobachtete, als er auf die Jungen zugegangen sei. Er habe auch beobachtet, dass der Angeklagte zu der Tasche eines der Jungen gegangen sei und diese aufgemacht habe. Plötzlich hätten die Kinder dann angefangen zu weinen. Ob der Angeklagte etwas aus der Tasche genommen habe, habe er nicht gesehen. Ebenso wenig habe er sehen können, ob der Angeklagte etwas in der Hand gehalten habe.
Die Kammer hat aufgrund dieser übereinstimmenden und konstanten Aussagen in der Gesamtschau keinerlei Zweifel daran, dass das Geschehen wie festgestellt stattgefunden hat. Insbesondere hat der Angeklagte selbst eingeräumt, die Tat begangen und das Messer gezielt eingesetzt zu haben, um an Geld zu kommen. Dies deckt sich mit dem Eindruck der Jungen zu den Absichten des Angeklagten und ihrem beschriebenen Angstempfinden. Die Kammer ist sich daher sicher, dass der Angeklagte sich hier nicht zu Unrecht belastet hat.
Schuldfähigkeit Der Angeklagte handelte in allen Fällen zumindest im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Bei den Taten vom 15.12.2024 (Fall 2 der Anklageschrift) und 19.04.2025 (Fall 4 der Anklageschrift) kann die Kammer zudem nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten komplett aufgehoben war, sodass hier zu seinen Gunsten Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB angenommen wird. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war hingegen in allen Fällen vorhanden. Auch in den Fällen 2 und 4 der Anklageschrift war dem Angeklagten klar, dass er sich nicht wie geschehen verhalten durfte. Insbesondere nahm er die Polizeibeamten in Fall 4 auch als solche wahr.
Die Kammer hat sich in dieser Frage durch den erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie, SV 02, sachverständig beraten lassen.
Der Sachverständige ist auf Basis des umfangreichen Aktenstudiums inklusive diverser staatsanwaltlicher Verfahrensakten, die sich auf Taten, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens beziehen, der Exploration des Angeklagten am 22.03.2026 in der 01-Klinik und der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zu allen Tatzeitpunkten zumindest erheblich vermindert steuerungsfähig, in den Fällen 2 und 4 der Anklageschrift zudem nicht ausschließbar schuldunfähig war.
So lasse sich bei dem Angeklagten in der Längsschnittbetrachtung zweifelsfrei die Diagnose einer langjährigen und bereits chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10:F20.0) stellen. Hierzu sei über Jahre hinweg wiederholt ein fachpsychiatrisch beschriebenes psychotisches Syndrom mit akustischen Halluzinationen, religiös-größenwahnhafter Wahnbildung, residualen formalen Denkstörungen, affektiver Verflachung, sozialem Funktionsverlust, kognitiver Beeinträchtigung und wiederholt aufgetretener Befundbesserung unter antipsychotischer Medikation dokumentiert. Insbesondere das Stimmenhören habe der Angeklagte auch in der aktuellen Unterbringung berichtet. Auch in der Exploration habe er gegenüber dem Sachverständigen selbst eingeräumt, Medikamente gegen die Stimmen benötigt zu haben. Als besonders aussagekräftig empfand der Sachverständige die durch die Behandler der Klinik dokumentierte wahnhafte Symptomatik, wonach der Angeklagte wiederholt berichtet habe, ein Prophet bzw. Kalif zu sein, wobei sein Name in einem göttlichen Buch stehe. Länder bzw. Herrscher hätten ihm „Papiere“ oder Geld gegeben und ihm stehe „ein Viertel“ bzw. „ein Drittel“ des gesamten Geldes der Welt zu. Dabei sei der Angeklagte davon ausgegangen, dieses Geld mithilfe eines Anwalts von einer Bank abholen zu müssen. Diese Inhalte bewertet der Sachverständige in ihrer Struktur nicht als bloße kulturelle oder religiöse Überzeugungen. Entscheidend sei vielmehr die unkorrigierbare, realitätsferne, größenhafte und persönlich bezogene Ausgestaltung.
Hinzu komme das immer wieder beobachtete wirre, sprunghafte, unveränderliche und teils logorrhoische Sprechen, einhergehend mit inhaltlichen Wiederholungen, abrupten Themenwechseln, unzusammenhängenden Angaben und deutlichen Verständigungsproblemen. Differenzialdiagnostisch sei dabei zwar zu berücksichtigen, dass ein Teil der Verständigungsprobleme durch die gestörte Artikulation des Angeklagten bedingt seien. Dennoch ließen diese wiederholten Beschreibungen jedoch eine schizophrene formale Denkstörung zumindest als Begleitphänomen erkennen.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte in der Exploration wesentliche Lebensdaten, Behandlungszeiträume, Haftzeiten, Erkrankungsbeginn und Delikte nur bruchstückhaft und widersprüchlich oder unzutreffend wiedergeben konnte, passe zur langjährigen schizophrenen Erkrankung, die mit einer chronischen Suchterkrankung und einem insgesamt reduzierten psychosozialen Funktionsniveau einhergehe.
Neben den produktiv-psychotischen Symptomen leide der Angeklagte zudem erkennbar unter Negativ-Symptomen und residualen Merkmalen in Form von affektiver Verflachung, geringer emotionaler Zugänglichkeit, Antriebsminderung, reduzierter Initiative, mangelnder Therapieaktivität, sozialem Rückzug, weitgehend zielloser Tagesgestaltung, Verlust beruflicher Integration, langjähriger Abhängigkeit von Betreuung und institutionellen Hilfen sowie eingeschränkter Krankheits- und Behandlungseinsicht.
Aktuell zeige sich die psychotische Symptomatik unter der antipsychotischen Behandlung teilremittiert, jedoch nicht symptomfrei.
Die Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung dieser Einschätzung insgesamt an. Insbesondere das wirre und unverständliche Sprechen sowie die affektive Verflachung und geringe emotionale Zugänglichkeit berichteten auch die vernommenen Zeugen. Insbesondere die Polizeibeamten, die den Angeklagten aus mehreren Einsätzen kannten, beschrieben, dass der Angeklagte immer wieder unverständliche Laute von sich gegeben habe und häufig ihrer Ansprache nicht zugänglich gewirkt habe. Auch in dem In Augenschein genommenen Bodycam-Video zu Fall 4 waren die beschriebenen wirren Laute gut zu hören.
Neben der paranoiden Schizophrenie stellte der Sachverständige für den Angeklagten zudem die Diagnose einer Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) und eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1). Jedenfalls die Verdachtsdiagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-10: F.12.1) lasse sich ebenfalls stellen. Auch diese Diagnosen stehen in Einklang mit den Angaben der vernommenen Zeugen, die teilweise aussagten, den Angeklagten beim Konsum beobachtet oder zumindest Drogen bei ihm gefunden zu haben. Insbesondere die befragten Polizeibeamten ordneten den Angeklagten allesamt der Drogenszene zu.
Die diagnostizierte chronifizierte paranoide Schizophrenie ordnet der Sachverständige dem ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, einer krankhaften seelischen Störung, zu. Der Angeklagte habe auch im verfahrensrelevanten Tatzeitraum an eben dieser schizophrenen Erkrankung gelitten. Für die angeklagten Taten ließen sich jedoch keine handlungsleitenden Stimmen, imperativen Halluzinationen, eine wahnhafte Bedrohungslage oder religiös-wahnhafte Tatmotivation erkennen. Auch der Angeklagte selbst habe in der Exploration angegeben, die Taten begangen zu haben, weil er Geld für Drogen benötigt habe. Der Sachverständige unterscheidet daher an dieser Stelle zwischen zwei Gruppen von Taten. Die eine Gruppe umfasse die Beschaffungshandlungen, bei denen sich zielgerichtete, zweckrational und normal psychologisch nachvollziehbare Handlungsmuster zeigten (Fälle 1, 3, 5 und 8) sowie Taten, bei denen der Angeklagte von Polizei oder Ordnungsbeamten beim Konsum oder Beschaffungshandlungen gestört worden sei und sich gewehrt habe (Fälle 6 und 7). Die andere Gruppe umfasse aggressive Eskalationen gegenüber Polizei und Ordnungsamt sowie die sexuelle Enthemmung des Angeklagten, bei denen jeweils psychotische Desorganisation, Affektlabilität und Impulskontrollstörung stärker im Vordergrund gestanden hätten (Fälle 2 und 4).
Zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit sei es dabei aufgrund der schizophrenen Erkrankung bei keiner der angeklagten Taten gekommen. Dies ergebe sich zum einen aus den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration. Dabei habe er beispielsweise im Zusammenhang mit der Tat vom 06.09.2025 (Fall 8) angegeben, den Kindern das Messer gezeigt zu haben, „damit sie Angst bekommen“ und ihm Geld gegeben. Die Wirkung des Messers sei ihm demnach durchaus bewusst gewesen. Hinsichtlich der Luftdruckwaffe (Fall 5) habe er zudem angegeben, dass er diese wieder habe zurücklegen wollen. Hieran zeige sich, dass der Angeklagte durchaus die Problematik des Besitzes und fremden Eigentums verstehe. Neben diesen Angaben in der Exploration spreche auch sein Verhalten, bei dem er sich mehrfach von den Tatorten entfernt, Gegenstände weggeworfen oder Tatbeute verborgen habe, dafür, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, den Unrechtsgehalt der Normverletzungen zu erkennen. Dies sei auch bei Personen, die - wie der Angeklagte - unter einer Psychose litten, möglich. Entsprechend habe auch der Angeklagte sowohl gewusst, dass er Eigentum und Besitz anderer nicht verletzen dürfe als auch, dass er die sexuelle Selbstbestimmung anderer achten müsse und keine sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit (Fall 2) vornehmen dürfe und dass Angriffe auf Amtsträger (Fall 4) nicht erlaubt seien.
Zu differenzieren sei hingegen auf der Ebene der Steuerungsfähigkeit , bei der die Psychose sich im Fall des Angeklagten in den zwei benannten Gruppen von Taten unterschiedlich ausgewirkt habe.
Hinsichtlich der Tat 2 der Anklageschrift, der Tat zum Nachteil der Zeugin Name 05 am 15.12.2024, könne der Sachverständige nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zustand der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit gehandelt habe. Beispielsweise könnte es durchaus sein, dass er in diesem Fall Stimmen von Frauen gehört habe, die er dem Opfer zugeordnet und als angenehm empfunden habe. Wenn auch nicht wahnhaft motiviert, so sei die Tat jedenfalls symptomatisch plausibel im Sinne einer Kombination aus schizophren bedingter sozialer Fehlsteuerung, affektiver Verflachung, reduzierter Fähigkeit zu Perspektivenübernahme und substanzbedingter Enthemmung. Seine Fähigkeit, sexuelle Impulse sozial regelgerecht zu hemmen, sei zum Tatzeitpunkt sicher erheblich beeinträchtigt gewesen. In früheren Verfahren seien vergleichbare Taten bereits beschrieben und jeweils von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen worden, da die Psychose im Vordergrund gestanden habe. Dies konnte der Sachverständige auch für den hier vorliegenden Fall nicht sicher ausschließen.
Ähnliches gelte für Fall 4 der Anklageschrift, das Schlagen mit der Metallstange in Richtung der Polizeibeamten am 19.04.2025. Bei dieser Tat träten die psychotischen und intoxikationsnahen Symptome deutlich stärker in den Vordergrund, da der Angeklagte hier unkontrolliert mit der Metallstange um sich schlug, obwohl es sich um einen stark frequentierten öffentlichen Bereich handelte, wobei er unverständlich schrie, aggressiv erregt und nicht mehr zugänglich für die verbale Ansprache und Beruhigungsversuche der Polizeibeamten war. Hintergrund sei hier keine zweckrationale Beschaffungskriminalität, sondern ein affektiver Impulsdurchbruch in desorganisiertem Zustand. Auch wenn eine spezifische Wahnidee nicht auszumachen sei, spreche die konkrete Verhaltensqualität für eine erhebliche psychotisch-intoxikationsbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Auch hier konnte der Sachverständige eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher ausschließen.
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung insgesamt an. Sowohl in Fall 4 als auch in Fall 2 weicht das Verhalten des Angeklagten derart von den übrigen Taten ab, dass hier zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass seine Steuerungsfähigkeit nicht nur beeinträchtigt, sondern komplett aufgehoben war. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, sich an diese beiden Taten - anders als bei vielen der übrigen Taten - nicht mehr erinnern zu können.
Bei allen anderen Taten nimmt der Sachverständige hingegen an, dass nur eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegt. In allen Fällen lasse sich zwar ein routiniertes, gewohnheits-planerisches und zielgerichtetes Vorgehen beschreiben, gleichwohl sei der Angeklagte aus den bereits beschriebenen Psychose- und suchtbedingten Gründen nicht befähigt gewesen, Denk- und Handlungsalternativen in Betracht zu ziehen, da sich sein Denken und Handeln zum größten Teil nur noch auf die Versorgung mit Rauschmitteln und die Beschaffung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel beschränkt habe. Insbesondere hinsichtlich Kokain habe der Angeklagte in der Exploration glaubhaft einen täglichen Konsum von 0,9 bis 2 Gramm beschrieben. Dabei sei er von nasalem auf inhalativen Konsum umgestiegen. Der Konsum habe seine gesamte Tagesstruktur bestimmt, nach Haftentlassungen kam es jeweils schnell zu Rückfällen. Auch polizeiliche Ingewahrsamnahmen, Strafverfahren und sozialer Abstieg hätten ihn nicht vom Konsum abhalten können. Zusätzlich habe er einen Alkoholkonsum von bis zu einem Liter Wodka beschrieben, der ebenfalls habe finanziert werden müssen.
Dies gelte zunächst offensichtlich für die Diebstahlstaten 1 und 3 am 29.07.2024 und 10.04.2025 und zudem für das Raubdelikt unter Tat 8 am 06.09.2025. Zu letzterer Tat habe der Angeklagte am konkretesten berichten können. Er habe Geld gewollt, um Drogen zu kaufen. Das Messer, welches er mitgeführt habe, um sich im Falle eines Überfalles verteidigen zu können, habe er gezogen, um den Kindern Angst zu machen. Er habe dies er für erforderlich gehalten, damit sie ihm das Geld geben. Alternativen habe er nicht benennen können. Die Tatmotivation sei damit auch hier die Geldbeschaffung gewesen. Symptomatisch bedeutsam seien erneut weniger produktiv-psychotische Symptome als vielmehr der Suchtdruck, die moralische Enthemmung und der Empathiemangel sowie die störungsbedingt reduzierte Verhaltenskontrolle. Der Sachverständige konnte eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der chronischen Gesamtdeprivation durch die Schizophrenie und Kokainabhängigkeit feststellen.
Einzig bei der Tat 5 , dem Mitführen einer Luftdruckwaffe am 08.05.2025, konnte der Sachverständige nicht sicher sagen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemindert gewesen sei. Zu dieser Tat habe der Angeklagte vergleichsweise detailreich berichten können. Die Pistole habe er aus einem unverschlossenen Auto entwendet und später zurückgeben wollen, das Auto sei dann aber verschlossen gewesen. Er habe die Waffe einem Bekannten gezeigt, um „anzugeben“. Ein Angebot des Bekannten, die Waffe zu kaufen, habe er abgelehnt. Die Tat scheine damit am ehesten als bewusstes und deliktisches Verhalten im Rahmen der allgemeinen dissozial-beschaffungsorientierten Lebensführung des Angeklagten. Sicher ausschließen konnte der Sachverständige eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten jedoch auch bei dieser Tat nicht.
Hinsichtlich Tat 6 , dem Widerstand gegenüber dem Ordnungsdienst am 14.05.2025 führte der Sachverständige aus, dass hier eine Kombination aus Suchtdruck, Frustrationsintoleranz und affektiver Impulsivität im Vordergrund gestanden hätten. Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes hätten den Angeklagten beim Drogenkonsum gestört und ihn davon abhalten wollen. Dies habe der Angeklagte genau verstanden, sei aber aufgrund der akuten Konsumsituation und der schizophreniebedingten Affektregulationsstörung nicht in der Lage gewesen, nach der Einsicht, die Mitarbeiter nicht angreifen zu dürfen und deren Anweisung Folge leisten zu müssen, zu handeln. Auch hier liege demnach eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor.
Ähnliches gelte für Tat 7 , dem Widerstand gegen Polizeibeamte am 25.08.2025. Der Angeklagte sei hier verbal aggressiv, intoxikiert und kaum kommunikativ zugänglich gewesen. Aufgrund der Freiheitsbeschränkung habe er mit unmittelbaren körperlichen Abwehr- und Erregungshandlungen reagiert. Dies sei die Art, in der er grundsätzlich in Fällen von Begrenzung, Festhalten, Wegnahme von Gegenständen oder Unterbrechung des Konsums reagiere, was mit seiner schizophrenen Desorganisation, seiner geringen Impulskontrolle und der durch Kokain verstärkten Erregbarkeit korrespondiere. Aufgrund seiner massiven affektiven Einengung, Erregung und Impulsdurchbrüchigkeit sei seine Steuerungsfähigkeit auch hier erheblich vermindert gewesen, auch wenn das vorangegangene Werfen von Gegenständen unter das Fahrzeug eine jedenfalls im Vorfeld noch erhaltene situationsbezogene Handlungsfähigkeit gezeigt habe.
Die Kammer schließt sich auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung insgesamt an.
Keiner der vernommenen Zeugen berichtete von konkret hervorgetretenem Wahnerleben des Angeklagten. Alle beschrieben ihn jedoch als unzugänglich und zunehmend aggressiv. Fast alle ordneten ihn unzweifelhaft der Drogenszene zu. Der Umstand, dass viele der vernommenen Beamten den Eindruck hatten, der Angeklagte „stelle sich doof“, um die Beamten zu täuschen, unterstreicht, dass eine grundsätzliche Einsichtsfähigkeit des Angeklagten durchweg vorhanden war. In Fällen 2 und 4 folgt die Kammer dem Sachverständigen jedoch in der Einschätzung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hier nicht ausschließbar aufgehoben war. In Fall 4 zeigt sich dies anschaulich an dem in Augenschein genommenen Bodycam-Video, auf dem deutlich zu erkennen ist, dass der Angeklagte völlig desorganisiert und desorientiert wirkt. Ein Grund, warum er mit der Eisenstange hantiert, ist nicht erkennbar. In Fall 2 geht die Kammer ebenso wie der Sachverständige davon aus, dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, seine sexuellen Impulse zu regulieren. Zudem lässt sich wie vom Sachverständigen vorgetragen, nicht ausschließen, dass in diesem Fall tatsächlich die akustischen Halluzinationen aufgrund der paranoiden Schizophrenie des Angeklagten in dem Sinne handlungsleitend waren als dass der Angeklagte Frauenstimmen gehört haben mag.
Auch im Übrigen überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen. Das zweckrationale Vorgehen zeigt sich in den Fällen 1,3 und 8 bereits an der objektiven Tatausführung, die eindeutig auf die Beuteerlangung ausgerichtet war. Nachvollziehbar ist auch, dass der Angeklagte aufgrund seiner insgesamt durch psychische Krankheit und Sucht labilisierten Gesamtverfassung nicht mehr in der Lage war, sein Handeln vollständig zu steuern. Aufgrund dieser labilen Gesamtverfassung geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen in allen Fällen von einer zumindest eingeschränkten Steuerungsfähigkeit aus.
Letztlich überzeugen auch die Ausführungen des Sachverständigen zu den Widerstandshandlungen des Angeklagten, bei denen dieser beim Konsum oder unmittelbar nach einer Diebstahlstat angetroffen und von den Beamten begrenzt werden sollte. Auch hier konnte der Angeklagte sucht- und krankheitsbedingt sein Verhalten nur eingeschränkt steuern.
Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen, in denen seine Schuldfähigkeit lediglich eingeschränkt war, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen (Fall 1 der Anklageschrift), Diebstahls mit Waffen (Fall 3 der Anklageschrift), unerlaubten Führens einer Schusswaffe (Fall 5 der Anklageschrift), tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (Fall 6 der Anklageschrift), tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (Fall 7 der Anklageschrift) und besonders schweren Raubes (Fall 8 der Anklageschrift), gemäß §§ 114 I, 115 II, 244 I Nr. 1a, II, 250 II Nr. 1, 22, 23 StGB, 52 III Nr. 2a WaffG strafbar gemacht.
Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB scheitert in Fall 1 daran, dass der Angeklagte davon ausging, seine Tat sei entdeckt worden, diese also nicht freiwillig aufgab.
In den Fällen 1 und 3 hat der Angeklagte mit dem Fleischklopfer und dem Cuttermesser jeweils gefährliche Werkzeuge i. S. v. § 244 Abs. 1 Ziff. 1 a) StGB bei sich geführt.
In Fall 5 hat der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die erlaubnispflichtige Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte i.S.v. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG ausgeübt. Die waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 Abs 2 WaffG i.V.m. § 10 Abs. 4 WaffG besaß er nicht. Dies stellt ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG dar.
Hinzu kommen die Fälle, in denen der Angeklagte in schuldunfähigem Zustand handelte.
Strafzumessung Tat 1 der Anklageschrift Diebstahl mit Waffen wird gemäß § 244 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 244 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Kammer hat insoweit das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft und nach der gebotenen Abwägung unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB bejaht. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, als die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwerer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden.
Die Kammer hat hier zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum nicht nur in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, sondern sich auch insgesamt in einer labilen Lebenssituation befand, in der er krankheitsbedingt durchgehend unter einer erhöhten inneren Anspannung litt. Zudem hat er nunmehr aufgrund der hiesigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Ein Schaden an dem Pkw des Zeugen Name 04 ist nicht entstanden. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu sehen, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist und Straftaten in rapider Frequenz beging.
Vor diesem Hintergrund ist ein minder schwerer Fall zwar nicht allein aufgrund der allgemeinen Milderungsgründe, aber unter Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrundes der eingeschränkten Schuldfähigkeit gegeben.
Die Kammer hat den Strafrahmen des minder schweren Falles sodann aufgrund des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs nochmals gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert und ist von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Jahren und neun Monaten ausgegangen.
Innerhalb dieses Strafrahmens hält die Kammer unter Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe eine Freiheitsstrafe von
drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Da die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, war diese Strafrahmenwahl für den Angeklagten günstig, insbesondere günstiger als eine doppelte Milderung des Regelstrafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB wegen der eingeschränkten Schuldfähigkeit und des Versuchs.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Anzahl von Vorstrafen des Angeklagten und der schnellen Rückfallgeschwindigkeit war die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten auch unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
Tat 3 der Anklageschrift Diebstahl mit Waffen wird gemäß § 244 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 244 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Kammer hat insoweit das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft. Sie hat dabei zugunsten des Angeklagten bedacht, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum nicht nur in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, sondern sich auch insgesamt in einer labilen Lebenssituation befand, in der er krankheitsbedingt durchgehend unter einer erhöhten inneren Anspannung litt. Zudem hat er nunmehr aufgrund der hiesigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Für ihn sprach zudem, dass die Beute nur sehr gering ausgefallen ist. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu sehen, dass er vielfach vorbestraft ist und Straftaten in rapider Frequenz beging.
Vor diesem Hintergrund ist ein minder schwerer Fall nicht allein aufgrund der allgemeinen Milderungsgründe gegeben. Allenfalls unter Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrundes der eingeschränkten Schuldfähigkeit könnte ein minder schwerer Fall angenommen werden. Ist der nach § 49 Abs 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten jedoch günstiger als derjenige des minder schweren Falls, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.8.1987 - 3 StR 341/87). Der Strafrahmen bei einfacher Milderung des § 244 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und sieben Jahren und sechs Monaten, ist also im unteren Bereich niedriger als der des minder schweren Falls. Soweit eine Strafe aus dem unteren Strafrahmenbereich entnommen werden soll, ist daher dieser Strafrahmen anzuwenden. Angesichts der genannten Strafzumessungskriterien ist dies hier der Fall. Die Kammer ist daher von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und sieben Jahren und sechs Monaten ausgegangen.
Innerhalb dieses Strafrahmens hält die Kammer unter Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe eine Freiheitsstrafe von
fünf Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Anzahl von Vorstrafen des Angeklagten und der schnellen Rückfallgeschwindigkeit war die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten auch unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
Tat 5 der Anklageschrift Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe wird gemäß § 52 Abs. 3 WaffG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Die Kammer hat diesen Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen der bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorliegenden eingeschränkten Schuldfähigkeit gemildert und die Strafe dem Rahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten entnommen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im gesamten Tatzeitraum nicht nur in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, sondern sich auch insgesamt in einer labilen Lebenssituation befand, in der er krankheitsbedingt durchgehend unter einer erhöhten inneren Anspannung litt und nunmehr aufgrund der hiesigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Zudem hat er zumindest den Besitz der Waffe eingeräumt. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu bedenken, dass er vielfach vorbestraft ist und Straftaten in rapider Frequenz beging.
Insgesamt hält die Kammer daher unter Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von
drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Anzahl von Vorstrafen des Angeklagten und der schnellen Rückfallgeschwindigkeit war die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten auch unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
Tat 6 der Anklageschrift Tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, wird gemäß §§ 115 Abs. 2, 114 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft.
Die Kammer hat diesen Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen der bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorliegenden eingeschränkten Schuldfähigkeit gemildert und die Strafe dem Rahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Jahren und neun Monaten entnommen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im gesamten Tatzeitraum nicht nur in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, sondern sich auch insgesamt in einer labilen Lebenssituation befand, in der er krankheitsbedingt durchgehend unter einer erhöhten inneren Anspannung litt und nunmehr aufgrund der hiesigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu bedenken, dass er vielfach vorbestraft ist und Straftaten in rapider Frequenz beging.
Insgesamt hält die Kammer daher unter Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von
fünf Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Anzahl von Vorstrafen des Angeklagten und der schnellen Rückfallgeschwindigkeit war die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten auch unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
Tat 7 der Anklageschrift Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte wird gemäß § 114 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft.
Die Kammer hat diesen Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen der bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorliegenden eingeschränkten Schuldfähigkeit gemildert und die Strafe dem Rahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Jahren und neun Monaten entnommen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im gesamten Tatzeitraum nicht nur in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, sondern sich auch insgesamt in einer labilen Lebenssituation befand, in der er krankheitsbedingt durchgehend unter einer erhöhten inneren Anspannung litt und nunmehr aufgrund der hiesigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu bedenken, dass er vielfach vorbestraft ist und Straftaten in rapider Frequenz beging.
Insgesamt hält die Kammer daher unter Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Anzahl von Vorstrafen des Angeklagten und der schnellen Rückfallgeschwindigkeit war die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten auch unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
Tat 8 der Anklageschrift Besonders schwerer Raub wird gemäß § 250 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahre, in minder schweren Fällen gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren bestraft.
Die Kammer hat insoweit das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft und nach der gebotenen Abwägung unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB bejaht.
Die Kammer hat hier zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum nicht nur in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, sondern sich auch insgesamt in einer labilen Lebenssituation befand, in der er krankheitsbedingt durchgehend unter einer erhöhten inneren Anspannung litt. Zudem hat er nunmehr aufgrund der hiesigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Ebenfalls zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass die Beute hier auffällig gering ausgefallen ist, der Angeklagte den Opfern das Messer nicht unmittelbar vorgehalten und diese Tat eingeräumt hat. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu sehen, dass er mit den beiden Kindern besonders vulnerable Opfer ausgewählt hat, die sich auch in der Hauptverhandlung noch durchaus beeindruckt von der Tat zeigten. Zudem sprach gegen den Angeklagten, dass er vielfach vorbestraft ist und Straftaten in rapider Frequenz beging.
Vor diesem Hintergrund ist ein minder schwerer Fall zwar nicht allein aufgrund der allgemeinen Milderungsgründe, aber unter Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrundes der eingeschränkten Schuldfähigkeit gegeben.
Innerhalb dieses Strafrahmens hält die Kammer unter Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gesamtstrafe Ausgehend von den so erkannten Einzelstrafen hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des zeitlichen und situativen Zusammenhangs, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Maßregel der Besserung und Sicherung § 63 StGB Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 S. 1 StGB war nicht anzuordnen.
Zwar hat der Angeklagte jedenfalls mit dem schweren Raub zu Fall 8 der Anklageschrift eine erhebliche Anlasstat im Zustand der zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit begangen. Es fehlt hier jedoch der nötige symptomatische Zusammenhang zur paranoiden Schizophrenie. Die Tat war - wie auch die Fälle 1, 3, 5, 6, 7 und 8 der Anklageschrift - nicht auf die jeweils vorliegende Psychose, sondern auf den Suchtdruck und die allgemein labilisierte Verfassung des Angeklagten zurückzuführen und auch normalpsychologisch erklärbar. Allenfalls für die Taten zu Fällen 2 und 4 der Anklageschrift lässt sich ein entsprechender symptomatischer Zusammenhang herstellen. Auf Grundlage dieser Taten führt nach Auffassung der Kammer die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat allerdings nicht zu der erforderlichen negativen Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB. Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit höheren Grades festgestellt werden, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und der Angeklagte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Erforderlich sind dafür Anlasstaten, die zumindest in den Bereich mittlerer Kriminalität hineinreichen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Angriffe gegen Personen, die professionell mit derartigen Konfliktsituationen umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der konkreten Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen, möglicherweise weniger gefährlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 565/16 -, juris). Die psychosebedingt begangenen Straftaten (Fälle 2 und 4) erreichen diesen Bereich nicht. Es handelt sich vielmehr um Taten im Bereich der unteren Kriminalität, der vom Rechtsstaat bei solchen Straftaten, die von attestiert Schuldunfähigen oder solchen Personen, die in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt sind, hinzunehmen ist.
Auch eine Unterbringung über § 63 S. 2 StGB wegen anderer als schweren Anlasstaten kam zur Überzeugung der Kammer im Falle des Angeklagten nicht in Betracht. Hier sind an die Darlegung der Gefährlichkeitsprognose verschärfte Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Erwartung der künftigen Begehung erheblicher Taten konkret belegt werden.
Die Kammer hat diese Punkte ausführlich mit dem Sachverständigen erörtert. Dieser hat dabei nachvollziehbar erklärt, dass der Angeklagte bereits zeitnah mit der Entlassung aus der Unterbringung wieder drogenrückfällig werden würde und es dann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu deliktanalogen Folgehandlung kommen würde. Insbesondere habe er auch während der Unterbringung immer wieder den Wunsch geäußert, in Freiheit erneut Drogen zu konsumieren. Der Sachverständige wies jedoch darauf hin, dass sich die Aggressivität im Verhalten des Angeklagten in den letzten Jahren deutlich rückläufig gezeigt habe. Beispielsweise habe der Angeklagte nicht mehr - wie in der Vergangenheit - nach Polizeibeamten gebissen. Zudem zeige sich ein generelles Nachlassen der Aggressionen und der Angeklagte scheine weniger desorientiert. Dass er auf unbekannte Personen zugehe, diese bedrohe beleidige oder ihnen körperlichen Schaden zufüge, lasse sich daher gegenwärtig mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht prognostizieren. Zukünftig wären, von dem Angeklagten erneute Beschaffungstaten unter Mitführen gefährlicher Gegenstände, Drohungen mit Messern oder Werkzeugen, aggressive Eskalation gegenüber Polizeibeamten oder Ordnungsdienstkräften, impulsive Körperverletzungsdelikte und weitere sexuell enthemmte Handlungen zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass er die Bereitschaft mitbringe, seine Tatwaffen zur Sicherung der Tatbeute auch gezielt gegen andere Personen einzusetzen, ergäben sich hingegen nicht. Es scheine bei dem Angeklagten eine hinreichende Hemmschwelle für die Begehung schwerer Aggressionsdelikte vorzuliegen. Bei Konfrontationen mit Personen habe er jeweils deutliche Fluchttendenzen gezeigt. Zu körperlichen Übergriffen sei es immer erst als Reaktion auf körperliche Maßnahmen durch die Polizeibeamten gekommen. Mit solchen sei daher allenfalls gegenüber geschulten Polizei- und Ordnungsbeamten zu rechnen.
Der Sachverständige empfiehlt daher, von der dauerhaften Unterbringung abzusehen und stattdessen eine Intensivierung der Betreuung- und ambulanten Versorgung zu initiieren.
Dieser Einschätzung schließt die Kammer sich nach eigener Überprüfung an. Auch die vom Sachverständigen prognostizierten Delikte fallen dabei, soweit sie überhaupt den symptomatischen Zusammenhang zur Psychose aufweisen würden, lediglich in den Bereich der unteren Kriminalität. Insbesondere hat der Sachverständige hier auch nochmals klargestellt, dass selbst in psychotischem Zustand eine hinreichende Hemmschwelle für schwere Aggressionsdelikte bei dem Angeklagten vorliege, so dass solche gerade nicht zu erwarten seien. Für die Kammer waren hier besonders eindrücklich die festgestellten Fälle 1, 3 und 4. So wehrte der Angeklagte sich in Fall 3 nicht gegen die Fixierung des Zeugen Name 09, sondern blieb nach dessen Feststellung seiner Tat passiv bis die Polizeikräfte eintrafen. Das mitgeführte Cuttermesser setzte er nicht ein. In Fall 1 lief er direkt weg als der Zeuge Name 04 ihn bemerkt hatte und bat sogar darum, die Polizei nicht zu rufen. Auch auf dem Bodycam-Video zu Fall 4 war deutlich zu sehen, dass der Angeklagte stets rückwärts von den Polizeibeamten weglief anstatt zum Angriff überzugehen. Insgesamt zeigt sich damit auch an den hier verfahrensgegenständlichen Taten, dass der Angeklagte nicht zu Angriff, sondern zu Flucht neigt. Entsprechend beschrieben auch die vernommenen Polizebeamten den Angeklagten nicht als besonders aggressiv, sondern eher „lästig“, weil er immer wieder aufs Neue mit Diebstahlstaten vor allem aus PKW auffiel und die Bürger sich deshalb von ihm gestört fühlten. Passend beschrieben auch die Zeugen Name 09 und Name 13, die in der Gegend leben, in der der Angeklagte sich regelmäßig aufhält und Straftaten begeht, diesen als nicht aggressiv. Der Zeuge Name 13 beschrieb ihn sogar als „guter Typ“.
§ 64 StGB Der Angeklagte war auch nicht in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Kammer folgt auch in diesem Punkt der eindeutigen Einschätzung des Sachverständigen, wonach bei dem Angeklagten zwar klar ein Hang, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren vorliege, er aber nicht über hinreichende kognitiv-mnestische sowie sprachliche Ressourcen verfüge, um von eine Unterbringung nach § 64 profitieren zu können. Dies wurde für die Kammer sowohl durch den persönlichen Eindruck des Angeklagten im Rahmen der Hautverhandlung als auch durch die Berichte der vernommenen Zeugen deutlich. In der Hauptverhandlung wirkte der Angeklagte noch stark beeinträchtigt durch die vorliegende paranoide Schizophrenie sowie die Begleitsymptome der entsprechenden medikamentösen Behandlung. Er wirkte oft abwesend und teilnahmslos. Akustisch war er kaum zu verstehen. Letzteres bestätigten auch die Zeugen, die in der Vergangenheit mit ihm zu tun gehabt hatten. Auch sie empfanden ihn darüber hinaus oft als schwer zugänglich. Hinzukommt, dass die Erfolgsaussichten für eine Unterbringung nach § 64 StGB bereits an der fehlenden Motivation des Angeklagten scheitern. So hat er dem Sachverständigen bei der Exploration unmissverständlich erklärt, kein Interesse an einer suchtmedizinischen Behandlung zu haben und in Freiheit wieder konsumieren zu wollen.
Kosten- und Auslagenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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