Landgericht Dortmund, 2025-05-23, 3 O 157/25

3 O 157/25Kantonsgericht23.05.2025

Regest

Hinweis: Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Verfügungsklägerinnen mit Urteil vom 14.07.2025 (AZ.: I-31 U 66/25) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil dahingehend berichtigt wird, dass die Verfügungsklägerinnen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht als Gesamtschuldnerinnen, sondern nach Kopfteilen tragen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 157/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-23

Aktenzeichen: 3 O 157/25

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2025:0523.3O157.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Leitsätze

Hinweis:

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Verfügungsklägerinnen mit Urteil vom 14.07.2025 (AZ.: I-31 U 66/25) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil dahingehend berichtigt wird, dass die Verfügungsklägerinnen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht als Gesamtschuldnerinnen, sondern nach Kopfteilen tragen.

Tenor

für Recht erkannt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einem Verfahrenswert von 20.000,00 € tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet

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