Landgericht Dortmund, 2025-02-03, 32 KLs 9/24

32 KLs 9/24Kantonsgericht03.02.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 32 KLs 9/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-03

Aktenzeichen: 32 KLs 9/24

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2025:0203.32KLS9.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 32. große Strafkammer

Normen: StGB § 129 Abs. 1, 129 b

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte C1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-28.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-03 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen oder aus den Meldeauflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 24.10.2024 entstanden sind, zu entschädigen.

Der Angeklagte D1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-28.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-04 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen oder aus den Meldeauflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 24.10.2024 entstanden sind, zu entschädigen.

Der Angeklagte E1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-24.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-03 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen entstanden sind zu entschädigen.

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