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25 O 16/20•Landgericht Dortmund, 2022-11-09, 25 O 16/20
Entscheidungsdatum: 2022-11-09
Aktenzeichen: 25 O 16/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:1109.25O16.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 01.06.2021 (AZ: 25 O 16/20) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:
Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlungen, nämlich
„dem Kläger ein vollständiges Verzeichnis über den Nachlass des am 00.00.2018 in Ort-01 verstorbenen Erblassers, Herrn T1, zu erteilen, wobei das Verzeichnis alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen könnten, zu beinhalten hat und das Verzeichnis außerdem durch einen Notar/eine Notarin in Anwesenheit des Klägers aufzunehmen ist,
sowie dem Kläger eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben der ihrer Geschäftsbesorgung unterliegenden Erbbaurechte Straße-01 0 / Straße-02 00 in Ort-02 nebst Belegen für den Zeitraum vom 19.10.2018 bis zum 31.12.2019 zu erteilen — mit Ausnahme des Schreibens der Wasserversorgung Ort-02 vom 30.07.2019 sowie der Unterlagen der C1 und von D1 für den Zeitraum 01, 11.2018 bis 31.12.2019,“
wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt.
Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.
Die Vollstreckung dieser Zwangsmittel kann die Schuldnerin dadurch abwenden, dass sie ihrer Verpflichtung vorher nachkommt. Wird die Erfüllung von dem Gläubiger bestritten, so muss die Schuldnerin eine etwaige Erfüllung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .
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